Kirchenfinanzierung - Fragen und Antworten
Was ist die Kirchensteuer? Was versteht man unter Staatleistungen? Wie finanziert sich die Kirche? Was leisten Caritas und Ehrenamt? Viele Fragen werden zur Kirchenfinanzierung gestellt. Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Staat und Kirche sind in Deutschland voneinander getrennt. Keiner hat in Bezug auf die jeweils eigene Zielsetzung ein Bestimmungsrecht über den anderen. Die Kirche hat ein Selbstbestimmungsrecht und kann ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln. Das ist Ausdruck auch der Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert.
Der Staat ist religiös neutral und darf keine Religion wegen ihres Glaubens bevorzugen. Dennoch sind Kirche und Staat aufeinander bezogen. Der Staat ist auf Werteeinstellungen und Grundhaltungen seiner Bürger angewiesen. Diese entstehen nicht von selbst und der Staat hat nur begrenzt auf sie Einfluss. Deshalb gehört es zu seinem Interesse, diejenigen Akteure zu stärken, die Überzeugungen und Wertebindungen vermitteln. Dazu gehören ganz besonders die Religionsgemeinschaften und Kirchen. Im Übrigen sind Staat und Kirche gut beraten, dort aktiv zusammenzuarbeiten, wo dies für beide Seiten sinnvoll ist, weil es um gemeinsame Ziele zugunsten der Menschen geht.
Das Grundgesetz gewährleistet die „Freiheit des Glaubens“ und die „ungestörte Religionsausübung“ (Art. 4, Abs. 1 und 2 Grundgesetz). Die Kirche ist vom Staat frei, der kirchliche und der staatliche Bereich sind in der Wurzel voneinander geschieden. Der Staat aber muss es den Gläubigen auch aktiv möglich machen, ihren Glauben im öffentlichen Leben zur Geltung zu bringen. Er darf sich gegenüber der Kirche nicht indifferent oder gar ablehnend verhalten, wobei er an die Grundsätze von Toleranz und Gleichbehandlung gebunden ist. Beispiele, wie der Staat für die Religionsgemeinschaften entsprechende Vorkehrungen schafft, sind:
• die Stellung der Kirchen als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“, wodurch den Kirchen konkrete Organisationsmöglichkeiten gegeben werden (z. B. das Steuerrecht).
• das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in „ihren eigenen“ Angelegenheiten, z. B. in Form eines kirchenspezifischen Arbeitsrechts. Neben diesen „eigenen“ gibt es eine Reihe „gemeinsamer Angelegenheiten“, z. B. die Militärseelsorge und den Religionsunterricht, der nach Art. 7, Abs. 3 Grundgesetz „ordentliches Unterrichtsfach“ ist.
In diesen Zusammenhang der Religionsfreiheit gehört auch der grundgesetzlich verbürgte Schutz des Sonntags als „Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 139 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz).
Die katholische Kirche im Bereich des Bistums Essen gliedert sich in verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts. Deren Haushalte sind jeweils eigenständig, wenngleich sie zum Teil durch Finanzströme (etwa die Zuweisungen des Bistums an die Pfarrgemeinden) miteinander verbunden sind. Auf der obersten Ebene sind die Körperschaften „Bistum“, „Bischöflicher Stuhl“ und „Hohes Domkapitel“ angesiedelt, darunter die der Pfarreien.
In der kirchlichen Vermögensverwaltung ist der Begriff des „Bischöflichen Stuhls“ eine Bezeichnung für eine juristische Person, welche als Vermögensträger fungiert – konkret eine der drei Körperschaften des Öffentlichen Rechts neben dem Bistum selbst und dem Hohen Domkapitel. Das Amt des Bischofs und die Vermögensträgerschaft sind miteinander gekoppelt. Der „Bischöfliche Stuhl“ ist das mit dem Bischofsamt verbundene Vermögen. 2013 hat Ruhrbischof Franz-Josef Overbeck entschieden, den Haushalt des Bischöflichen Stuhls künftig ebenso prüfen zu lassen und zu veröffentlichen wie den Haushalt des Bistums.
In 2022 umfasst der Bischöfliche Stuhl Vermögenswerte in Höhe von rund 2,0 Millionen Euro (Vergleich: Bilanzsumme des Bistums Essen lag 2022 bei 485 Millionen Euro). Diese Vermögenswerte stammen aus zwei Erbschaften und sind Teil zweier Sondervermögen, deren Erträge ausschließlich zur Förderung der Ausbildung des kirchlichen Personals zur Verfügung stehen. Verwaltet und überwacht werden diese Sondervermögen durch das Ressort Finanzen und IT des Bistums Essen und zwei Kuratorien.
Die katholische Kirche finanziert sich ganz überwiegend aus der Kirchensteuer. Im Bistum Essen lag der Anteil zuletzt bei 67,9% der Erträge im Haushaltsjahr 2022. In einem kleineren Umfang tragen auch Vermögenserträge und so genannte Staatsleistungen zu den Kirchenfinanzen bei. Auf seiner Internetseite finanzen.bistum-essen.de veröffentlicht das Bistum Essen regelmäßig die wesentlichen Einnahme- und Ausgabeposten sowie die Vermögenslage des Bistums. Ordensgemeinschaften erhalten in der Regel keine Kirchensteuermittel. Sie finanzieren sich und ihr Engagement im religiösen und sozialen Bereich im Wesentlichen durch ihre Arbeit und Spenden.
Der Staat subventioniert nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft. Wo der Kirche staatliche Gelder zufließen, wird im gemeinsamen Interesse von Staat und Kirche z. B. das soziale oder kulturelle Engagement der Kirche unterstützt. Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines kirchlichen Eigenanteils realisiert werden (z. B. Kindertagesstätten, Schulen oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, wie wohnungslose Menschen). Oft mobilisieren kirchliche Dienste Kräfte für die Allgemeinheit, vor allem in Form von ehrenamtlicher Arbeit, aber auch von Spenden. Diese Leistungen entlasten den Staat erheblich und stellen eine beachtliche Leistung der Gläubigen an die Gesamtgesellschaft dar. Aus den Diensten, die die Kirche erbringt, werden keine Einnahmen für die Kirche gewonnen, sondern aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) werden soziale Dienste mitfinanziert. Letztlich profitiert der Staat von der Kirche und von den in der Religiosität begründeten Haltungen seiner Bürger.
Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind die Bistümer – ebenso wie etwa die Industrie- und Handels- und sonstigen Kammern, die Gemeinden und Landkreise oder auch der Bund für Geistesfreiheit in Bayern – grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Gewisse Steuervergünstigungen gewähren ferner u. a. das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Kirche sieht sich hier in einer Reihe mit anderen Körperschaften und vom Staat als förderungswürdig - weil gemeinwohldienlich - betrachteten Einrichtungen. Weder beim Recht zur Erhebung von Kirchensteuern noch bei den Staatsleistungen handelt es sich um einseitige Privilegierungen der Kirche.
Wichtigste Finanzquelle der Kirche sind die Abgaben ihrer Mitglieder: die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird von den Kirchenmitgliedern aufgebracht. Hinzu kommen Spenden und Kollekten. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen und abgabenrechtliche Vergünstigungen. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilienbesitz). Allerdings sichert allein das Vermögen der Kirche nicht die Durchführung ihrer Aufgaben, da kein ausreichender Kapitalstock vorhanden ist und das Vermögen im Wesentlichen aus kaum realisierbaren Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren usw. besteht.
Staatsleistungen sind finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Zuwendungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und ihren Ursprung im Wesentlichen im 19. Jahrhundert haben. Bei den Staatsleistungen infolge der Säkularisierung handelt es sich heute unter anderem um Zahlungen (Dotationen) für den Personal- und Sachbedarf der Diözesanleitungen, für die Ausbildung, Besoldung und Versorgung der Geistlichen, aber auch anderer Kirchenbediensteter. Hinzu kommen Staatsleistungen für den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen.
Etwas ganz anderes sind die Subventionen. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt. Subventionen erfolgen wegen einer öffentlichen Aufgabe. Staatliche, insbesondere auch kommunale Subventionen haben nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft zum Adressaten, sondern als Träger z. B. von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie erfolgen zweckgebunden und fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger. Der Eigenbeitrag der Kirche stellt eine erhebliche Entlastung der öffentlichen Haus-halte und eine Leistung der Kirchenmitglieder an die Allgemeinheit dar. Zudem finanziert das Bistum Essen zum Beispiel seine Schulen mit einem deutlich höheren als dem geforderten Trägeranteil.
Schon heute treffen die Kirchen und einzelne Bundesländer immer wieder Absprachen über Änderungen und Ablösungen einzelner Staatsleistungen. Die Verfassung geht von einer Ablösung der Staatsleistungen aus. Allerdings hat es bislang, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen sehr erheblichen Kostenverpflichtungen, keine diesbezügliche Initiative des Staates gegeben. Die Kirche wird sich einer weitergehenden Lösung nicht verschließen, wenn diese ausgewogen ist. Die Entscheidung liegt bei den einzelnen Bistümern. Konkrete Überlegungen gibt es gegenwärtig nicht.
Bislang bedienen sich die kirchlichen Haushalte genauso wie die öffentlichen Haushalte vorwiegend des kameralistischen Rechnungswesens, das einen Haushaltsplan mit Einnahmen und Ausgaben zeigt, aber keinen vollständigen Überblick über die Gesamtvermögenslage bietet. Seit einigen Jahren gehen vor allem Kommunen, aber auch Diözesen immer stärker dazu über, ein im Wirtschaftsleben gebräuchliches System anzuwenden. Dieses System hat den Vorteil, mehr Transparenz zu schaffen, indem es beispielsweise ermöglicht, finanzielle Belastungen angemessen zu erfassen, aber auch eine Bewertung von Vermögensbeständen zu liefern. Allerdings können u. a. wegen der nur bedingt realisierbaren Vermögenspositionen nicht die in der Erwerbswirtschaft üblichen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Kirche herangezogen werden.
Die Haushalte im Bereich des Bistums Essen werden nach und nach auf das „Doppik“-System umgestellt. Der Bistumshaushalt selbst wurde bereits 2008 entsprechend angepasst, derzeit läuft der Umstellungs-Prozess auf der Ebene der Pfarreien.
Der Haushalt des Bistums Essen wird vom Kirchensteuerrat beschlossen. Dieses Gremium besteht vor allem aus Mitgliedern, die von den örtlichen Kirchenvorständen gewählt werden. Es überwacht auch die Durchführung des Haushalts und prüft die Jahresrechnung. Zudem wird der Haushalt von einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert und anschließend in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlicht. Dieses Kontrollverfahren ist künftig auch für den Haushalt des Bischöflichen Stuhls angewiesen.
Jeder Kirchenvorstand im Bistum Essen erstellt für seine Pfarrei (inklusive aller Gemeinden) einen Haushaltsplan und reicht diesen beim Bistum Essen ein. Dort wird der Plan geprüft und in Kraft gesetzt. Anschließend werden die wesentlichen Bestandteile des Haushalts (ohne die auf einzelne Beschäftigte aufgeschlüsselte Gehälterberechnung) interessierten Gemeindemitgliedern zur Ansicht ausgelegt. Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird die Haushaltsrechnung ebenfalls vom Kirchenvorstand der Bistumsverwaltung zur Prüfung vorgelegt.
Die Verwendung der staatlichen Zuschüsse z. B. für entwicklungspolitische Projekte wird im Rahmen der Revisionsverfahren der zuständigen Ministerien jährlich eingehend überprüft. Viele kirchliche Zuschussempfänger lassen ihre Rechnungslegungen von sich aus durch externe Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Die kirchlichen Hilfswerke unterliegen zusätzlich der Aufsicht durch die zuständigen Verwaltungsratsgremien. Eine weitere Begutachtung erfolgt über das Deutsche Zentralinstitut, das ein Spendensiegel für die Hilfsorganisationen erteilt.
Wesentliche Entscheidungen über die Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium. Der Bischof ist demzufolge nicht allein „verfügungsberechtigt“. Dieses Mitentscheidungsgremium wird in der Regel Kirchensteuerrat genannt. Solche Gremien sind keineswegs neu und haben die Beteiligung der Kirchenmitglieder an der Kirchensteuerverwendung sicherzustellen. Ursprünglich auf staatliche Weisung eingeführt, sind diese Gremien nach dem II. Vatikanischen Konzil auch Ausdruck der Beteiligung von Kirchenmitgliedern bei grundsätzlichen Verwaltungsentscheidungen (vgl. Kirchenrecht can. 228, CIC 1983). Der Kirchensteuerrat entscheidet über die Höhe der Kirchensteuer, d. h. über den Kirchensteuerhebesatz, sowie über den Haushalt der jeweiligen Diözese. Beide Beschlüsse sind aufeinander bezogen. Der Haushaltsbeschluss gilt als Grundlage, zum Teil als Begründung für den Steuerbeschluss.
Dem Kirchensteuerrat im Bistum Essen gehören neben den beiden „geborenen“ Mitgliedern Generalvikar und Finanzdezernent, 17 von den örtlichen Kirchenvorständen gewählte Laien, zwei vom Priesterrat gewählte Priester sowie vier vom Bischof berufene Mitglieder an. Der Großteil dieser für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählten Mitglieder zeichnet sich durch ein hohes Maß an Wissen und Erfahrung in Finanz- und Rechtsthemen aus.
Diözesanebene
Kirchliche Genehmigungsverfahren auf Bistumsebene (der Diözese selbst, des Bischöflichen Stuhls oder möglicherweise anderer diözesaner juristischer Personen) beziehen sich nach den (gesamt)kirchenrechtlichen Vorgaben nur auf Rechtsgeschäfte. Bauvorhaben oder Investitionspläne werden somit nicht erfasst.
Auch unterfallen nicht alle Rechtsgeschäfte einer Diözese einem Genehmigungsvorbehalt des Heiligen Stuhls. Allein das Überschreiten der vorgesehenen Obergrenze von 5,0 Mio. Euro eines Rechtsgeschäfts führt nicht automatisch zur Genehmigungsbedürftigkeit.
- Zum einen muss es sich nach Kirchenrecht um ein Veräußerungsgeschäft handeln.
- Zum anderen bezieht sich die Genehmigungserforderlichkeit bei dieser Art von Rechtsgeschäften ausdrücklich nur auf die unmittelbaren Verfügungen über Vermögensstücke, die zum Stammvermögen der betreffenden juristischen Person gehören. Es geht beim Stammvermögen vor allem um die Sicherung der Vermögensausstattung, die nach Kirchenrecht für die Wahrnehmung des Sendungsauftrags von grundlegender Bedeutung ist. Bei dem Stammvermögen handelt es sich um einen wertenden Rechtsbegriff, der nicht einfach mit einer ökonomischen Betrachtungsweise von Vermögen und Vermögensausstattung vermischt werden darf. Neben diesem Stammvermögen existiert bei den einzelnen kirchlichen Institutionen sog. frei verfügbares Vermögen. Anders als dem Stammvermögen kommt diesen Vermögensbestandteilen kein besonderer Bestandsschutz zu. Die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte lösen gerade keine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinn der "Rom-Grenze" aus.
Seit alters her ist maßgeblich für die Bestimmung der kirchlichen Zwecke vor allem die Zwecktrias Gottesdienst/Kultus, Unterhalt Kleriker (und der Laienbediensteten) sowie die Ausübung der Werke des Apostolats, also insbesondere der Caritas. Diese Trias, die die elementaren Aspekte des kirchlichen Auftrags umschreibt, ist wegweisender Orientierungspunkt ohne eine abschließende Aufzählung an Zwecksetzungen im Einzelnen vorzugeben.
Zum kirchlichen Stammvermögen gehört aber nicht jegliche Vermögensposition einer kirchlichen Rechtsperson. Das Stammvermögen muss einerseits zur bleibenden Finanzausstattung einer öffentlichen juristischen Person kanonischen Rechts gehören (z.B. Diözesen, aber auch Pfarreien, Bischöfliche Stühle u.a), d.h. einer juristischen Person, die „Namens der Kirche“ (in nomine ecclesiae) errichtet wurde und tätig wird. Das Kirchenrecht zählt zum sog. Stammvermögen in der Regel die ökonomische Mindestausstattung. Dies umfasst insbesondere die Vermögensgegenstände oder die Finanzausstattung, die wegen ihres Gebrauchs- oder Ertragswerts dazu erforderlich sind, um die jeweilige kirchliche juristische Personen und der mit ihr verbundenen Zwecksetzungen dauerhaft zu sichern.
Insbesondere: Pfarrebene
Kirchliche juristische Personen, die der bischöflichen Aufsicht unterstehen, insbesondere Kirchengemeinden, bedürfen bei Grundstücksveräußerungen, sonstigen Veräußerungen sowie bei die Vermögenslage der betroffenen juristischen Person verschlechternden veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften einer Genehmigung durch den Heiligen Stuhl, wenn diese Rechtsgeschäfte den Betrag von 5,0 Mio. Euro übersteigen.
Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der viele Leistungsstarke wohnen, entsprechend mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose wohnen. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach gleichen Schlüsseln garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.
Im Jahr 2018 wurden von den kirchensteuerpflichtigen Katholiken im Bundesgebiet insgesamt 6,643 Mrd. Euro Kirchensteuer bezahlt. Auf alle kirchensteuerpflichtigen Katholiken umgerechnet (gut 2/3 aller Katholiken sind nicht kirchensteuerpflichtig) entspricht dies einem durchschnittlichen Beitrag von rund 870 Euro pro Jahr – wobei die Spanne der einzelnen Kirchensteuerzahlungen sehr groß ist. Im Bistum Essen lag das Netto-Kirchensteueraufkommen im Jahr 2018 bei rund 175 Millionen Euro.
Zum Vergleich: das Gesamtaufkommen Kirchensteuer in Deutschland lag im Jahr 2000 bei 4,535 Mrd. Euro, in 2010 bei 4,800 Mrd. Euro und 2015 bei 6,086 Mrd. Euro. Die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens ist maßgeblich von der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland abhängig.
Die Kirche braucht Vermögen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Jedes kirchliche Vermögen dient einem Zweck. Nach dem Kirchenrecht (Kirchenrecht can. 1254 § 2, CIC 1983) gehören dazu gottesdienstliche Zwecke, Gehalts- und Unterhaltsleistungen sowie die Glaubensausübung und Dienste am Nächsten. An diese Zwecke ist die Kirche gebunden, wenn sie über Vermögen verfügt. Sie bedingen aber auch die Besonderheit kirchlichen Vermögens, das im wesentlichen aus wenig Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren, Kindergärten, Schulen, Bildungshäusern, Altenheimen, Sozialstationen oder Friedhöfen besteht.
Das System der sozialen Dienste in Deutschland folgt der Idee des Sozial- und Kulturstaates und ist subsidiär gestaltet. Überwiegend ist es nicht der Staat selbst, der soziale Dienste betreibt, er schafft aber Rahmenbedingungen, die es den nichtstaatlichen Trägern ermöglichen, soziale Dienste anzubieten. Erbracht werden die sozialen Dienstleistungen sowohl von freigemeinnützigen Trägern als auch von privatgewerblichen Trägern. In diesem subsidiären System der Erbringung sozialer Dienstleistungen arbeiten die kirchlichen Anbieter, Caritas und Diakonie, unter den gleichen finanziellen Rahmenbedingungen, die auch für andere gemeinnützige Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz etc.) gelten. Da die Refinanzierungsregeln gleich sind, gibt es keine Privilegierung kirchlicher Träger.
Caritas und Diakonie sind gemeinnützig. Falls ein Überschuss erwirtschaftet wird, muss er für die satzungsgemäßen Zwecke des Trägers verwandt werden und verbleibt somit im Bereich der Finanzierung sozialer Dienstleistungen. Eine Entnahme für fremde Zwecke, etwa für Aufgaben, die nicht dem sozialen Auftrag des Trägers entsprechen, ist verboten. Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines Eigenanteils von Caritas und Diakonie realisiert werden. Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, wie z. B. wohnungslosen Menschen. Aus den Angeboten der Kirche werden also nicht Überschüsse für die Kirchen erzielt. Im Gegenteil werden aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) soziale Dienste finanziell ermöglicht.
Die Kirchen erhalten für die Erfüllung von Aufgaben, die sie im sozial-caritativen Bereich erbringen, öffentliche Mittel. Sie werden dabei nicht besser gestellt als jeder andere, z. B. auch private Leistungserbringer auf diesem Gebiet. Das gilt z. B. für kirchliche Krankenhäuser, Jugendarbeit, Kindergärten, kirchliche Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Es handelt sich oft um Leistungen, die - wie z. B. in der Krankenpflege und im Bildungswesen - die Kirchen schon vor Jahrhunderten entwickelt und seitdem angeboten haben, bevor sie der Staat seinerseits als teilweise eigene Aufgabe übernommen hat. Außerdem sichert das kirchliche Engagement den Bürgern im Staat ein plurales Angebot im Bildungs- und Sozialbereich.
Dienste in kirchlicher Trägerschaft erbringen Vorteile für die Gemeinschaft in Form von ehrenamtlicher Arbeit und Spenden, durch die die Sozialetats des Staates erheblich entlastet werden. Ehrenamtliche und freiwillige Arbeit schaffen auch zusätzliche Hilfen und Dienstleistungen, die durch die gesetzlich garantierten Leistungen des Sozialstaats nicht gedeckt sind (z. B. Besuchsdienste, Patenschaften).
Das Institut für Wirtschaft und Gesellschaft Bonn e. V. hat im Jahr 2000 die Entlastungen für Staat und Gesellschaft auf 11 Mrd. Euro jährlich geschätzt, die durch ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wurden. Eine Erhebung in ca. 1.000 Gruppen der Caritas-Konferenzen Deutschland, einem der vielen von ehrenamtlicher Arbeit getragenen Fachverbände der Caritas, hat für 2008 ca. 4 Mio. Arbeitsstunden ehrenamtlicher Arbeit ermittelt.
Die (Erz-)Diözesen erhalten Spenden in verschiedener Form zu unterschiedlichen Anlässen. Überblicke dazu bieten die einzelnen Haushaltsveröffentlichungen. Die katholischen Hilfswerke wie zum Beispiel Adveniat, Missio, Misereor oder Renovabis mussten in den vergangenen zehn Jahren zum Teil nicht unerhebliche Rückgänge verzeichnen. Insgesamt lag das Spenden- und Kollektenaufkommen für diese Werke 2011 bei circa 265 Mio. €.
Ansprechperson
Interimsleitung Ressort Finanzen & IT
Wolfgang Hesse
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-638