Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht des Bistums Essen

Seit Schuljahresbeginn 2018/19 können Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I auf Antrag konfessionell-kooperativen Religionsunterricht innerhalb des Gebiets der beteiligten Landes­kirchen und (Erz-)Bistümer einrichten. Für Berufskollegs ist die Kooperation im Rahmen eines Schulversuchs gestartet.

Rechtsgrundlage ist der Runderlass zum Religionsunterricht in NRW (2003) in der erweiterten Fassung vom August 2017 in Verbindung mit den geschlossenen Vereinbarungen zwischen den beteiligten (Erz-)Bistümern und den evangelischen Landeskirchen.

  • Rechtlich ist konfessionell-kooperativer Religionsunterricht eine Organisationsform des konfessio­nellen Religionsunterrichts im Sinne des Grundgesetzes (Art. 7.3). Konfessionelle Ko­operation im Religionsunterricht einer Schule setzt eine Vereinbarung zwischen der örtlich zu­ständigen evangelischen Landeskirche und dem örtlich zuständigen katholischen (Erz-)Bistum voraus. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht ist kein neues Unterrichtsfach.
  • Inhaltlich orientiert sich konfessionell-kooperativer Religionsunterricht an dem Grundsatz „Ge­meinsamkeiten stärken – Unterschieden gerecht werden“. Dazu sind die weiterhin geltenden evangelischen und katholischen Lehrpläne/Kernlehrpläne aufeinander zu beziehen und in entsprechende Unterrichtsplanungen zu übersetzen. Hierzu gibt es kirchliche Unterstützungsangebote.
  • Organisatorisch ist konfessionell-kooperativer Religionsunterricht Unterricht für evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler, an dem auf Antrag auch Schülerinnen und Schüler anderer Religionen und Glaubensrichtungen teilnehmen können. Er ist mit einem verpflichtenden Fachlehrerwechsel verbunden, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler beide konfessionellen Perspektiven im Laufe des Unterrichts authentisch kennenlernen und sich damit auseinandersetzen können

  • Weil konfessionell-kooperativer Religionsunterricht die authentische Begegnung mit der anderen Konfession nachhaltig ermöglicht und so hilft, sich der eigenen Konfession im Dialog bewusster zu werden. Das gilt für die Schülerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrerinnen und Lehrer.
  • Weil die Erfahrungen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern mit konfessioneller Kooperation im Religionsunterricht in anderen Bundesländern durchweg positiv sind.
  • Weil die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit christlichem Bekenntnis auch in Nordrhein-Westfalen rückläufig ist.

Der Religionsunterricht kann auf Antrag an einer Schule konfessionell-kooperativ eingerichtet werden, an der Religionsunterricht beider Konfessionen eingerichtet ist und von mindestens jeweils einer Fachlehrkraft für evangelische und katholische Religionslehre erteilt wird.

  • Die Schulen, die konfessionell-kooperativen Religionsunterricht zum nächsten Schuljahr einführen wollen, stellen jeweils bis zum 31. Januar  einen Antrag an die zuständige Bezirksregierung.
  • Die Antragsformulare finden Sie unten auf dieser Seite
  • Hinweise/Erläuterungen zum Antragsformular:
    • Adressat ist die zuständige obere Schulaufsicht = Bezirksregierung
    • Den ausgefüllten Antrag samt Anlagen bitte per Mail an die zuständige Bezirksregierung senden (jeweilige E-Mail-Adressen / Funktionspostfächer siehe unten).
    • Mindestens je eine evangelische und eine katholische Religionslehrkraft müssen an den Fortbildungen teilgenommen haben, bevor mit dem konfessionell-kooperativen Religionsunterricht begonnen werden kann.
  • Stellungnahme der Schulkonferenz (Protokollauszug)
  • Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen inkl. Bestätigung, dass die im KoKoRU eingesetzten evangelischen und katholischen Lehrkräfte an der obligatorischen Fortbildung teilnehmen (Protokollauszug)
  • Schulspezifisches fachdidaktisches/fachmethodisches Konzept der Fachkonferenzen (RdErl., Nr. 6.4.2.) zur Einrichtung von konfessionell-kooperativem Religionsunterricht mit Nachweis eines Wechsels der Fachlehrkraft in dem zu beantragenden Zeitraum
  • Vor dem Hintergrund der gültigen Lehrpläne beantragen die Schulen den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht für die Klassen 1+2, 3+4, 5+6, 7-9/10. Die jeweiligen Folgejahrgänge können nach dem gleichen Modell der Kooperation unterrichtet werden.
  • Da es sich um zwei eigenständige Fächer handelt, die im Rahmen eines bestimmten Zeitraumes kooperieren, sind zur Genehmigung (s.o.) ein fachdidaktisches/fachmethodisches Konzept durch die beantragende Schule auf der Basis der jeweils gültigen Lehrpläne vorzulegen und zu prüfen. Zur Erstellung des fachdidaktischen/fachmethodischen Konzepts werden den Fachschaften im rahmen der obligatorischen Fortbildungen schulformspezifische Anleitungen zur Verfügung gestellt.
  • Die Begegnung mit der anderen Konfession soll angemessen berücksichtigt werden; dies beinhaltet die Thematisierung der konfessionellen Ausprägungen des christlichen Glaubens durch die jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrer; deshalb muss auch ein Wechsel der Fachlehrkräfte in den Blick genommen werden.
  • Insgesamt muss sichergestellt sein, dass die konfessionsverbindenden und die konfessionsspezifischen Themen angemessen abgebildet und behandelt werden.

Mit dem Konzept für die Gestaltung des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts an der jeweiligen Schule ist auch ein verbindlicher Fachlehrkraftwechsel verbunden. Der Fachlehrkraftwechsel ist Teil des schulischen fachdidaktischen/fachmethodischen Konzepts der Schule und macht deutlich, wo konfessionelle Schwerpunkte gesetzt werden, damit die Schülerinnen und Schüler im Laufe des bestimmten Zeitraums jeweils beide Konfessionen authentisch kennenlernen und reflektieren können. Zu der Gestaltung werden keine allgemeinen Vorgaben gemacht, der Wechsel der Fachlehrkraft kann in Korrelation zu den Gegebenheiten der Schule individuell gestaltet werden.

  • Damit die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer konfessionsbewusst und konfessionssensibel unterrichten können, ist die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung verpflichtend. Insofern sollen nur Lehrkräfte mit entsprechender Fortbildung den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht erteilen. Zum Antragszeitpunkt muss mindestens jeweils eine evangelische und katholische Fachlehrkraft diese absolviert haben.
  • Die Fortbildung wird von den Kirchen durchgeführt; die aktuellen Termine sind zentral auf den Homepages der kirchlichen Fortbildungsinstitute veröffentlicht; sie werden nach Bedarf aktualisiert.
  • In dieser Fortbildungsveranstaltung werden u.a. Fragen zum Wechsel der Fachlehrkräfte geklärt und Anleitungen zu den fachdidaktischen/fachmethodischen Konzepten zur Verfügung gestellt.
  • Die Fortbildungsveranstaltungen sind für die Schulen kostenlos und werden als Tagesveranstaltung durchgeführt.
  • Die Schulleitung erteilt die Genehmigung zur Teilnahme.
  • Die Anmeldung richtet sich an die zuständigen kirchlichen Stellen.

Nach Vorprüfung durch die Bezirksregierungen leiten diese alle Anträge an die zuständigen kirchlichen Stellen weiter. Das im Erlass vorgeschriebene kirchliche Einvernehmen wird im Rahmen von gemeinsamen Besprechungen von Schulaufsicht und kirchlichen Stellen hergestellt. Den Schulen wird die Entscheidung über den Antrag durch die Bezirksregierung im Verlauf des 2. Schulhalbjahrs mitgeteilt.

Eine Genehmigung wird, ggfs. mit Auflagen, zunächst befristet für bis zu drei Jahre erteilt.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Bezirksregierungen:

BR Arnsberg

BR Detmold   

BR Düsseldorf  

BR Köln

BR Münster     

Ansprechpartner im Bistum Essen

Referentin

Gabriele Eichwald-Wiesten

Zwölfling 16
45127 Essen

Alle wichtigen Informationen zu Fortbildungsterminen finden Sie unter folgendem Link.
Hierüber können Sie sich auch gleich anmelden.

Zu Information und Anmeldung >>>