
Quo vadis Religionsunterricht?
auf dieser Seite möchten wir Sie über die Zukunft des RU auf dem Laufenden halten.
„Wie lange wird es den Religionsunterricht noch geben?“, „Werde ich wohl bis zur Rente Reli unterrichten?“, „Bekomme ich mit Reli überhaupt noch eine Anstellung?“
Der Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen steht vor neuen Herausforderungen: Evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler werden weniger, der Anteil konfessionsloser und muslimischer Schüler steigt. Wie kann sich der Religionsunterricht auf die neue Situation einstellen?
Darüber haben sich die Landeskirchen und (Erz-)bistümer in NRW gemeinsam Gedanken gemacht. Sie haben sich darüber verständigt, welche Bedeutung und Ziele der Religionsunterricht für sie hat und ausgelotet, wie er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterentwickelt werden kann.
Die Ergebnisse haben sie in sechs Thesen zusammengefasst.
Thesen für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht
Das Thesenpapier zum Herunterladen
Religionsunterricht macht Schülerinnen und Schüler sprachfähig über ihren Glauben
Der Religionsunterricht erfüllt demnach wichtige gesellschaftliche Aufgaben: Er unterstützt Schülerinnen und Schülern dabei, sich in der einer Vielfalt von Religionen und Weltanschauungen zurechtzufinden und befähigt sie, sich mit anderen über eigene Glaubensvorstellungen auszutauschen. Er bietet Antworten auf Sinnfragen und vermittelt ein Wertebewusstsein, das Toleranz und Frieden fördert.
Lehrkräfte stehen als Person für die Religion, die sie vertreten
Grundlegend für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht in NRW bleibt dabei die im Grundgesetz (Artikel 7, Absatz 3) verankertet Bekenntnisbezogenheit. Das heißt, der Unterricht wird nach den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Religionslehrerinnen und -lehrer erhalten eine Beauftragung von ihrer Kirche und stehen als Person für die Religion, die sie vertreten.
Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht entwickelt sich positiv
Seit dem Schuljahr 2018/2019 besteht in NRW an den allgemeinbildenden Schulen die Möglichkeit zu einer Zusammenarbeit zwischen Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht. Bei dem sogenannten konfessionell-kooperativen Religionsunterricht gilt der Grundsatz „Gemeinsamkeiten stärken – Unterschieden gerecht werden“. Schülerinnen und Schülern werden von wechselnd evangelischen und katholischen Fachlehrerinnen und -lehren unterrichtet. Diese Organisationsform fördert ökumenische Offenheit und Verständigung bei gleichzeitiger Auseinandersetzung mit der jeweils eigenen Konfession. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht entwickelt sich in NRW sehr positiv: Im Schuljahr 2021/2022 haben sich mehr als 500 Schulen beteiligt, eine Ausweitung ist erwünscht. Entsprechend sollen Religionslehrerinnen und -lehrer verbindlich dazu aus- und fortgebildet werden.
Leitlinien für interreligiösen Austausch werden erarbeitet
Für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht soll neben dem Austausch zwischen den Konfessionen auch der Dialog zwischen verschiedenen Religionen gefördert werden. Es gibt in NRW bereits Versuche, bei denen christliche und muslimische Schülerinnen und Schüler phasenweise oder projektbezogen gemeinsam unterrichtet werden. Diese Versuche werden derzeit von den Bistümern und Landeskirchen ausgewertet und es wird an gemeinsamen Leitlinien und Qualitätsstandards gearbeitet. Auch darüber hinaus wird die Gestaltung eines zukunftsfähigen Religionsunterrichts ein fortwährender Prozess sein. Das entstanden Thesenpapier ist dabei eine Momentaufnahme, die es weiter fortzuschreiben gilt.
Die rechtlichen Grundlagen zum Religionsunterricht auf einen Blick
Hier haben wir Ihnen in Kurzform noch einmal die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Religionsunterricht zusammengestellt.

Der Religionsunterricht ist in Deutschland ordentliches Lehrfach und als einziges Fach im Grundgesetz verankert.
Art. 7 Abs. 3 legt folgendes fest:
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (Art. 7,3 GG)
Nicht nur das Grundgesetz stellt einen rechtlichen Rahmen für den Religionsunterricht, sondern auch die Landesverfassung des Landes NRW.
Im Artikel 14.1 steht:
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Darüber hinaus ist die Tatsche ermunternd, dass die NRW-Landesregierung den Religionsunterricht in ihrem Koalitionsvertrag sicherstellt:
„Wir garantieren den bekenntnisorientierten Religionsunterricht und werden ihn gemeinsam mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften zukunftsfest weiterentwickeln.“ (vgl. Zukunftsvertrag für NRW, S.62).
Zugleich stärkt dieser Koalitionsvertrag auch den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht:
Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht ist ein guter Schritt, um evangelischen und katholischen Religionsunterricht zukunftsfähig zu gestalten. Darauf aufbauend wollen wir einen institutionalisierten Dialogprozess mit allen am Religionsunterricht beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Kommission für den Islamischen Religionsunterricht zu den Möglichkeiten Interreligiösen Lernens initiieren.
Der Koalitionsvertrag schließt auch nicht den Blick vor dem zunehmenden Anteil religiös ungebundener Schüler*innen, denn er beinhaltet: „Wir wollen deshalb die Fächer Praktische Philosophie von der Grundschule an und Philosophie ausbauen.“
Alles in allem lassen diese ausgeführten rechtlichen Rahmenbedingungen einen positiven Blick auf die Zukunft des Religionsunterrichts zu.
Die ausgeführten rechtlichen Rahmenbedingungen lassen einen positiven Ausblick auf die Zukunft des Religionsunterrichts zu.
An den im Koalitionsvertrag aufgeführten Aspekten der Weiterentwicklung des Religionsunterrichts arbeiten die NRW-(Erz-)Bistümer und die evangelischen Landeskirchen intensiv zusammen. Dabei geht es wesentlich um die Ausgestaltung des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts, der als zusätzliche Organisationsform bald in ganz NRW praktiziert werden kann. Denn ab dem kommenden Schuljahr können auch Schulen im Erzbistum Köln Religionsunterricht in Form des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts beantragen.
Damit steht die Stärkung des Religionsunterrichts und der Religionslehrenden weiter im Fokus.
Dabei schließt diese Weiterentwicklung des Religionsunterrichts die Einbindung interreligiöser Module nicht aus.
Die Kolleg*innen im Bistum Aachen haben eine neue Broschüre zu den Rechtsgrundlagen des Kath. Religionsunterrichts erstellt. Diese versteht sich dabei als Weiterentwicklung oder Neuauflage unserer bisherigen Rechtsgrundlagen und löst diese Zusammenstellung der relevanten Rechtstexte ab. Sie als Religionslehrkräfte finden hierin alle wesentlichen Informationen rund um die Rechtsfragen zum Religionsunterricht.
Wir danken den Kolleg*innen im Bistum Aachen fürs Zusammen- und vor allem zur Verfügung stellen!
Die Frage Quo vadis Religionsunterricht? wird uns weiter beschäftigen. Seine Zukunft liegt nicht alleine in den Händen der Institutionen und Parteien. Alle am Religionsunterricht Beteiligten – Verbände, Vereine und jede*r Einzelne – sind aufgefordert, seine Entwicklung und seine Zukunft mitzugestalten.
Abteilungsleiter Religionsunterricht und Schulkultur
Referent | Leitung
Eberhard Streier
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-425