Bistümer legen Entwurf für neues Kirchenvorstandsrecht vor

Auch künftig bleibt die Mitwirkung von Ehrenamtlichen in der Vermögensverwaltung der Pfarreien im Bistum Essen ein wichtiges Element. Neue Regeln sollen Abläufe vereinfachen und modernisieren und das Ehrenamt attraktiver machen. Fünf NRW-Bistümer starten einen breiten Beteiligungsprozess und hoffen auf viele Rückmeldungen.

Die Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen sollen ihr Vermögen künftig mit einem neuen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetz zeitgemäßer verwalten können. Darauf haben sich die (Erz-)Bistümer Köln, Essen, Aachen, Münster und Paderborn verständigt. Das neue Gesetz soll das bisher noch gültige staatliche „Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ von 1924 ersetzen. Ziel dabei ist es, dass das Kirchenvorstandsrecht den immer komplexer werdenden Anforderungen an die kirchengemeindliche Vermögensverwaltung besser gerecht wird. Gleichzeitig wurde auch die Wahlordnung zur Wahl der Kirchenvorstände überarbeitet.

Bessere Verzahnung mit den pastoralen Anforderungen

Bei der Entwicklung orientieren sich die Bistümer an folgenden Leitlinien: Die Verantwortung für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde soll weiterhin dem Kirchenvorstand obliegen. Dabei soll die Finanzplanung und die Vermögensverwaltung besser mit den pastoralen Anforderungen verzahnt werden. Schließlich soll die Arbeit der ehrenamtlichen Kirchenvorstände insgesamt deutlich erleichtert werden.

Neue Regeln sollen das Ehrenamt attraktiver machen

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass grundsätzlich rein digitale Kirchenvorstandssitzungen zulässig sind und dass nur noch zwei Kirchenvorstandsmitglieder den Kirchenvorstand nach außen vertreten. Bislang sind hier jeweils drei Mitglieder erforderlich, darunter der Vorsitzende oder das ihn stellvertretende Mitglied. Zudem soll die Attraktivität des Ehrenamts erhöht werden, in dem sich die Mitglieder nicht mehr langfristig für sechs Jahre festlegen müssen, sondern das Amt nur noch für vier Jahre übernehmen. Alle vier Jahre soll der Kirchenvorstand insgesamt neu gewählt werden, anstatt wie bislang alle drei Jahre jeweils zur Hälfte. Neu soll zudem sein, dass mindestens ein Mitglied des Pfarrgemeinderates der Kirchengemeinde auch Mitglied im Kirchenvorstand ist, so dass eine engere Vernetzung zwischen Seelsorge und Finanzplanung sichergestellt wird.

04.07.2023

Katholische Gläubige wählen neue Kirchenvorstände erst 2025

Angesichts der Einführung des neuen Kirchenvorstandsrechts schafft das Bistum Essen zusammen mit den anderen NRW-Diözesen Planungssicherheit für die Kirchenvorstandswahlen.
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Häufige Fragen zum neuen Kirchenvorstandsrecht

Die derzeit gültige Regelung, das „Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“, stammt noch aus dem Jahr 1924. Die Anforderungen an die Kirchenvorstände und deren Vermögensverwaltung werden jedoch immer komplexer. Deshalb ist es notwendig, die Regelungen insgesamt zu überarbeiten und an die digitale Wirklichkeit anzupassen

Die Stellung des Kirchenvorstands als Organ der Kirchengemeinde und Träger der Vermögensverwaltung bleibt unverändert erhalten. Aber die Vermögensverwaltung an sich soll an die heutige Lebenswirklichkeit und die Anforderungen der digitalen Welt angepasst werden. Insgesamt soll dem Kirchenvorstand die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens vor Ort erleichtert werden.

Die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden in Deutschland ist je nach Bundesland bzw. Diözese unterschiedlich geregelt. Um Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu fördern, stimmen sich die (Erz-) Diözesen Köln, Essen, Aachen, Münster und Paderborn daher bei der Einführung einer neuen Regelung untereinander und mit der Landesregierung ab.

Die Regelungen des geplanten Vermögensverwaltungsgesetzes betreffen vor allem die Arbeit der Kirchenvorstände in den Kirchengemeinden.

Die Aufgaben der Kirchenvorstände bleiben unverändert bestehen, d.h. insbesondere die Vertretung der Kirchengemeinde nach außen sowie die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens.

Der Gesetzesentwurf sieht u.a. neue Regelungen für folgende Bereiche vor:

  • Verkürzung der Amtszeiten der Kirchenvorstandsmitglieder
  • Neuregelung der KV-Zusammensetzung: Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats ist zukünftig stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenvorstands
  • Implementierung virtueller Sitzungsformate
  • Möglichkeit der Wahlberechtigung für den Kirchenvorstand unabhängig vom Erstwohnsitz
  • Vertretung der Kirchengemeinde nach außen nur noch durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands
  • Überarbeitung des Rechts der kirchengemeindlichen Zweckverbände

Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats wird stimmberechtigtes Mitglied im Kirchenvorstand. Weiterhin ist die Verwaltungsleitung als beratendes Mitglied des KV. Neben einer gesetzlich festgelegten Mindestanzahl von fünf Kirchenvorstandsmitgliedern muss die jeweilige Anzahl von Kirchenvorstandsmitgliedern durch diözesane Ausführungsbestimmungen aber noch festgelegt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Regelung für einen Geschäftsführenden Vorsitz vor. Der Pfarrer kann so durch die ständige Vertretung von Verwaltungsaufgaben entlastet werden.

In Zukunft sind nur noch zwei Unterschriften (vorher drei) neben dem Siegel erforderlich, um den Kirchenvorstand bei Rechtsgeschäften nach außen zu vertreten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kirchenvorstände grundsätzlich virtuelle Sitzungen (Telefon, Web- oder Videokonferenzen) abhalten dürfen. Auch die so genannten Umlauf- bzw. Sternverfahren sollen unter bestimmten Umständen möglich sein.

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder wird auf vier Jahre festgelegt (vorher sechs Jahre). Damit verkürzt sich die Zeit, für die sich die KV-Mitglieder auf die Übernahme des Amtes festlegen müssen. Auf diese Weise soll dem Bedürfnis vieler Menschen nach mehr Flexibilität im Ehrenamt Rechnung getragen werden.

Gleichzeitig ermöglicht die neue Regelung, dass es einen einheitlichen Wahltermin für Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat gibt. Das aktuell noch geltende Gesetz geht dagegen von einem rollierenden System aus, bei dem alle drei Jahre die Hälfte der KV-Mitglieder neu gewählt wird. Mit der Neuregelung verringert sich der Organisationsaufwand, der in den Kirchengemeinden für die Wahlvorbereitung, Durchführung und Nachbereitung anfällt.

Verschiedene Entscheidungen der Kirchenvorstände fallen unter Genehmigungsvorbehalte. Das bedeutet, dass der Kirchenvorstand für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats einholen muss. Die Genehmigungsvorbehalte finden sich aktuell in den Synodalstatuten des Bistums Essen.

Diese ändern sich mit dem Gesetzesentwurf nicht, da die Zuständigkeit für die Änderung der Genehmigungsvorbehalte bei der deutschen Bischofskonferenz liegt. Eine Änderung wird allerdings dahingehend vorgenommen, dass die Synodalstatuten und die Genehmigungsvorbehalte gemäß der Gesetzesterminologie in Geschäftsanweisung umbenannt werden.

FAQs zum Entwurf eines kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes

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