Neues Kirchenvorstandsrecht tritt in nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen in Kraft

Über mehrere Jahre haben die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen an der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts gearbeitet. Ziel dabei war es, das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz mit seinem preußischen Ursprung auf diözesaner Ebene jeweils durch ein kirchliches Gesetz zu ersetzen. Die finalisierten kirchlichen Gesetze lagen bereits vor, jedoch stand bis zuletzt noch die Aufhebung des staatlichen Gesetzes durch den NRW-Landtag aus. Dieser wichtige Schritt ist nun mit Beschluss des Landtages vom 9. Oktober 2024 mit Wirkung zum 1. November 2024 erfolgt. Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben für den Bereich ihrer jeweiligen (Erz-)Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze und -verordnungen in Kraft gesetzt.

Nordrhein-Westfalen war das letzte der zum ehemals preußischen Rechtskreis gehörenden Bundesländer, in dem das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz bis zuletzt galt. Verfassungsrechtliche Bedenken sowie praktische Erwägungen, insbesondere die zunehmende Notwendigkeit, aktuelle pastorale, gesellschaftliche und digitale Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen, waren die Gründe für die Veränderung der Rechtslage. Maßgebliche Neuakzentuierungen finden sich etwa hinsichtlich der Amtszeiten, der flexibler zu gestaltenden Gremiengröße oder der Sitzungs- und Beschlussformate. Insgesamt wird jedoch kein Systemwechsel vorgenommen, so dass weiterhin mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände für die Vermögensverwaltung und -vertretung in den Kirchengemeinden zuständig sind.

Zur Absicherung dieser bewährten und wichtigen Tradition haben die Erzbischöfe und Bischöfe der nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen und das Land Nordrhein-Westfalen – auch hier mit Wirkung zum 1. November 2024 – eine bereits bestehende Vereinbarung aus dem Jahr 1960 unter Zustimmung des Heiligen Stuhls erweitert. Zukünftig müssen demnach Änderungen der diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung vor ihrem Erlass dem Land NRW vorgelegt werden. Dem Land steht ein Einspruchsrecht für den Fall zu, dass ihm eine ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinden mit überwiegend gewählten Kirchenvorstandsmitgliedern nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die nächste Kirchenvorstandswahl findet in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen einheitlich am 8./9. November 2025 und parallel zu den Pfarrgemeinderatswahlen statt. Bis zur nächsten Wahl bleiben die Kirchenvorstände in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen.

Häufige Fragen zum neuen Kirchenvorstandsrecht

Die derzeit gültige Regelung, das „Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“, stammt noch aus dem Jahr 1924. Die Anforderungen an die Kirchenvorstände und deren Vermögensverwaltung werden jedoch immer komplexer. Deshalb ist es notwendig, die Regelungen insgesamt zu überarbeiten und an die digitale Wirklichkeit anzupassen

Die Stellung des Kirchenvorstands als Organ der Kirchengemeinde und Träger der Vermögensverwaltung bleibt unverändert erhalten. Aber die Vermögensverwaltung an sich soll an die heutige Lebenswirklichkeit und die Anforderungen der digitalen Welt angepasst werden. Insgesamt soll dem Kirchenvorstand die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens vor Ort erleichtert werden.

Die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden in Deutschland ist je nach Bundesland bzw. Diözese unterschiedlich geregelt. Um Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu fördern, stimmen sich die (Erz-) Diözesen Köln, Essen, Aachen, Münster und Paderborn daher bei der Einführung einer neuen Regelung untereinander und mit der Landesregierung ab.

Die Regelungen des geplanten Vermögensverwaltungsgesetzes betreffen vor allem die Arbeit der Kirchenvorstände in den Kirchengemeinden.

Die Aufgaben der Kirchenvorstände bleiben unverändert bestehen, d.h. insbesondere die Vertretung der Kirchengemeinde nach außen sowie die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens.

Der Gesetzesentwurf sieht u.a. neue Regelungen für folgende Bereiche vor:

  • Verkürzung der Amtszeiten der Kirchenvorstandsmitglieder
  • Neuregelung der KV-Zusammensetzung: Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats ist zukünftig stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenvorstands
  • Implementierung virtueller Sitzungsformate
  • Möglichkeit der Wahlberechtigung für den Kirchenvorstand unabhängig vom Erstwohnsitz
  • Vertretung der Kirchengemeinde nach außen nur noch durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands
  • Überarbeitung des Rechts der kirchengemeindlichen Zweckverbände

Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats wird stimmberechtigtes Mitglied im Kirchenvorstand. Weiterhin ist die Verwaltungsleitung als beratendes Mitglied des KV. Neben einer gesetzlich festgelegten Mindestanzahl von fünf Kirchenvorstandsmitgliedern muss die jeweilige Anzahl von Kirchenvorstandsmitgliedern durch diözesane Ausführungsbestimmungen aber noch festgelegt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Regelung für einen Geschäftsführenden Vorsitz vor. Der Pfarrer kann so durch die ständige Vertretung von Verwaltungsaufgaben entlastet werden.

In Zukunft sind nur noch zwei Unterschriften (vorher drei) neben dem Siegel erforderlich, um den Kirchenvorstand bei Rechtsgeschäften nach außen zu vertreten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kirchenvorstände grundsätzlich virtuelle Sitzungen (Telefon, Web- oder Videokonferenzen) abhalten dürfen. Auch die so genannten Umlauf- bzw. Sternverfahren sollen unter bestimmten Umständen möglich sein.

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder wird auf vier Jahre festgelegt (vorher sechs Jahre). Damit verkürzt sich die Zeit, für die sich die KV-Mitglieder auf die Übernahme des Amtes festlegen müssen. Auf diese Weise soll dem Bedürfnis vieler Menschen nach mehr Flexibilität im Ehrenamt Rechnung getragen werden.

Gleichzeitig ermöglicht die neue Regelung, dass es einen einheitlichen Wahltermin für Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat gibt. Das aktuell noch geltende Gesetz geht dagegen von einem rollierenden System aus, bei dem alle drei Jahre die Hälfte der KV-Mitglieder neu gewählt wird. Mit der Neuregelung verringert sich der Organisationsaufwand, der in den Kirchengemeinden für die Wahlvorbereitung, Durchführung und Nachbereitung anfällt.

Verschiedene Entscheidungen der Kirchenvorstände fallen unter Genehmigungsvorbehalte. Das bedeutet, dass der Kirchenvorstand für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats einholen muss. Die Genehmigungsvorbehalte finden sich aktuell in den Synodalstatuten des Bistums Essen.

Diese ändern sich mit dem Gesetzesentwurf nicht, da die Zuständigkeit für die Änderung der Genehmigungsvorbehalte bei der deutschen Bischofskonferenz liegt. Eine Änderung wird allerdings dahingehend vorgenommen, dass die Synodalstatuten und die Genehmigungsvorbehalte gemäß der Gesetzesterminologie in Geschäftsanweisung umbenannt werden.

FAQs zum Entwurf eines kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes

Weitere Informationem zum Kirchenvorstand

Weiterführende Informationen zur Arbeit des Kirchenvorstandes und zur Wahl des Kirchenvorstandes finden Sie hier: Informationen Kirchenvorstand

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