Der (Die) Religionslehrer(in), der (die)

Lehrer(in) mit dem Schulfach Katholische oder Evangelische Religionslehre. Religionslehrer sind in allen Schultypen vertreten, denn der Religionsunterricht ist nach Art. 7 des Grundgesetzes ordentliches Lehrfach und zugleich »res mixta« (»vermischte Sache«, weil Staat und Kirche für den Religionsunterricht zuständig sind). Durchführung und Finanzierung des Religionsunterrichts sind in Deutschland Aufgabe des Staates. Die Inhalte des (konfessionellen Religionsunterrichts bestimmen jeweils die Kirchen. Kath. Religionslehrer benötigen für die Erteilung des Religionsunterrichtes (staatlicherseits) die Fakultas (Nachweis der erworbenen wissenschaftlichen Qualifikation und religionspädagogischer Kenntnisse) und (kirchlicherseits) die Missio canonica, d.h. den Sendungsauftrag des Bischofs. Im Bereich der evangelischen Kirchen nennt man die kirchl. Beauftragung »Vokation«. Die Würzburger Synode hat sich ausführlich mit dem Religionsunterricht und den Anforderungen an die Religionslehrer auseinandergesetzt.