Exem(p)t

Kommt in den Varianten »exemt« und »exempt« vor; von lat. exemptus = »befreit« von Lasten oder Verpflichtungen; das kath. Kirchenrecht kennt die Exem(p)tion und meint damit die Herausnahme von Gebieten, natürlichen und juristischen Personen aus der Jurisdiktion des zuständigen Amtsträgers und die direkte Unterstellung unter den nächsthöheren Amtsträger. Ein exem(p)tes Bistum z.B. ist nicht einem Erzbistum, sondern direkt dem Papst unterstellt.