Der/ Die Dispens

Lat. »Erlass, Befreiung«; im kath. Kirchenrecht die Befreiung von einer kirchl. Vorschrift, z.B. bei einem Ehehindernis. Die Vollmacht, Dispens zu erteilen, liegt im Allgemeinen beim Bischof und wird in dessen Namen vom jeweiligen Kirchengericht (Offizialat) wahrgenommen. In manchen kirchl. Fragen kommt nur dem Heiligen Stuhl Dispensgewalt zu.