Die Bischofsernennung

Zu den Voraussetzungen für die Ernennung zum Bischof gehört gemäß kath. Kirchenrecht, dass sich der Kandidat durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Lebensweisheit und Klugheit auszeichnet. Ferner soll er über einen guten
Ruf verfügen, wenigstens 35 Jahre alt und seit fünf Jahren Priester sein sowie einen Doktorgrad oder wenigstens den Grad
eines Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl
anerkannten Hochschule erworben haben oder in diesen Disziplinen wirklich erfahren sein. Bischöfe werden in der kath. Kirche grundsätzlich durch den Papst ernannt. 

In einigen Diözesen steht den Domkapiteln ein Wahlrecht zu. Diese Wahlrechte ergeben sich aus Konkordaten, d.h. völkerrechtlichen Verträgen, die der Heilige Stuhl mit bestimmten Staaten geschlossen hat. Nach dem Preußischen Konkordat (1929), das nach wie vor für die Diözesen auf dem Gebiet des ehem. Freistaates gilt, legen Bischöfe und Domkapitel bei einer Sedisvakanz dem Heiligen Stuhl eine Liste mit geeigneten Kandidaten vor. »Unter Würdigung der Listen«, d.h. ohne daran gebunden zu sein, erhält das Domkapitel über den Nuntius einen Dreiervorschlag zur Wahl (Terna). Nimmt der Kandidat die Wahl an, fragt der Dompropst bei der Landesregierung an, ob »Bedenken politischer Art« gegen den Gewählten vorliegen. Erhebt die Landesregierung keinen Widerspruch, teilt das Domkapitel dem Heiligen Stuhl über den Nuntius den Namen des Gewählten mit. Erst danach kann die Ernennung des neuen Bischofs durch den Papst erfolgen. Nach dem Badischen Konkordat (1932) hat auch das Erzbistum Freiburg das Recht der Bischofswahl. Hier muss der Dreiervorschlag des Heiligen Stuhls wenigstens einen Kandidaten aus der Erzdiözese enthalten. Das Reichskonkordat (1933) hat diese Regelung auf die Diözesen Meißen (heute Dresden-Meißen), Rottenburg (heute Rottenburg-Stuttgart) und Mainz ausgedehnt (Art. 14). Kein Wahlrecht haben nach dem Bayerischen Konkordat (1924) dagegen die Domkapitel der bayerischen Diözesen. In Österreich legen die Diözesanbischöfe dem Heiligen Stuhl eine Liste mit geeigneten Kandidaten vor, an die dieser aber nicht gebunden ist. Nur das Domkapitel der Erzdiözese Salzburg kann aus einer Dreierliste den Erzbischof wählen.