von Thomas Rünker

Steuervorteile für Fördervereine und Ehrenamtliche

Neue Regeln helfen denen, die Gutes tun. Björn Philipps, der Steuerreferent des Bistums Essen, stellt Verbesserungen für Fördervereine, Spender und ehrenamtlich Engagierte vor.

Die Spendenbereitschaft und das soziale Engagement in Deutschland sind nach den bisherigen Beobachtungen trotz der Coronakrise nicht zurückgegangen – eher im Gegenteil. Nun hat auch der Staat im Jahressteuergesetz einige Regelungen verändert, um die gemeinnützige Arbeit zum Beispiel von Fördervereinen für Kitas, Schulen oder Kirchengemeinden zu erleichtern, aber auch das Spenden und das ehrenamtliche Engagement. Darauf weist der Steuerreferent des Bistums Essen, Björn Philips, hin. Die Änderungen im Einzelnen:

  • Wenn die Gesamteinnahmen eines Fördervereins im Jahr weniger als 45.000 Euro betragen, müssen diese Gelder nicht mehr zeitnah verwendet werden. Bisher mussten Einnahmen grundsätzlich zeitnah (bis zum Ende des zweiten auf den Geld-Zufluss folgenden Jahres) verwendet werden.
  • Die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins, der sogenannte „wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ unterliegt künftig nur dann der Besteuerung, wenn die Einnahmen daraus 45.000 Euro im Jahr übersteigen – bislang lag dieser Wert bei 35.000 Euro.
  • Ab sofort können Fördervereine ohne Einschränkungen auch andere steuerbegünstigte Körperschaften fördern. Bisher war dies nur mit Teilen der Mittel bzw. bei einer Zwecküberschneidung möglich.
  • Grundsätzlich sind die Regeln für Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften vereinfacht worden.
  • In der Abgabenordnung wurde die Liste der gemeinnützigen (also steuerbegünstigten) Zwecke erweitert. Gemeinnützig sind demnach zum Beispiel auch Organisationen, die sich für den Klimaschutz engagieren (bislang war nur von Umwelt- und Naturschutz die Rede), einen Friedhof pflegen oder Gedenkstätten für sogenannte „Sternenkinder“ unterhalten, also vor der Geburt verstorbene Kinder.
  • Steuerzahler können nun Spenden bis zu 300 Euro in ihrer Steuererklärung ohne förmliche Spendenquittung und lediglich mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung der Bank angeben. Bislang lag der Grenzwert bei 200 Euro.
  • Die steuerfreie Ehrenamtspauschale für Aufwandsentschädigungen bei freiwilligen Tätigkeiten wurde von 720 Euro auf 840 Euro erhöht, die Übungsleiterpauschale für Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer von 2400 auf 3000 Euro pro Jahr. 

Abteilung: Steuern

Björn Philipps

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