von Cordula Spangenberg

Missbrauchs-Betroffene: Bei Anerkennungsleistungen ist ab sofort Widerspruch möglich

Bereits ausgezahlte Anerkennungsleistungen können seitens der Bistümer nicht zurückgefordert werden.

Betroffene sexuellen Missbrauchs können ab 1. März 2023 gegen die Höhe bereits zuerkannter Anerkennungsleistungen der katholischen Kirche Widerspruch einlegen, auch wenn die unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) zuvor bereits Entscheidungen zur Höhe der Zahlungen in Anerkennung des Leids festgesetzt hat.

Der Widerspruch gegen bereits erfolgte Zahlungen muss nicht begründet werden. Den Betroffenen entsteht aufgrund eines Widerspruchs kein Risiko: Bereits ausgezahlte Anerkennungsleistungen können seitens der Bistümer nicht in Frage gestellt und nicht zurückgefordert werden. Für Betroffene ist der Einspruch kostenfrei, die Kosten für einen gegebenenfalls hinzuzuziehenden Anwalt müssen allerdings selbst übernommen werden – ob eine Rechtschutzversicherung dafür eintritt, sollte individuell geklärt werden. Über den Einspruch entscheidet die Unabhängige Kommission zur Anerkennung des Leids (UKA).

Die Bearbeitung des Widerspruchs nimmt mindestens vier Monate in Anspruch. Sofern Akteneinsicht beantragt wird, verlängert sich die Bearbeitungszeiten des Widerspruchs, weil zunächst eine Datenschutzprüfung zur betreffenden Akte vorgeschaltet werden muss. Im Bistum Essen kann ein Widerspruch gegen Anerkennungsleistungen über die beauftragten Ansprechpersonen eingereicht werden, deren Kontaktdaten auf der Internetseite https://www.bistum-essen.de/hilfe-bei-sexualisierter-gewalt abrufbar sind. Dort werden auch häufig gestellte Fragen zum Verfahren beantwortet.

Fragen zum Widerspruchs-Verfahren beantwortet zudem die Referentin der beauftragten Ansprechpersonen, Milana Stovermann, Tel.: 0201/2204-230, E-Mail: milana.stovermann@bistum-essen.de

Pressestelle Bistum Essen

Zwölfling 16
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