Bischof Overbeck ist für Beibehaltung des Paragrafen 218
In der Diskussion um eine mögliche Liberalisierung der Abtreibungsregeln in Deutschland spricht sich Bischof Franz-Josef Overbeck als katholischer Vorsitzender des „Ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologinnen und Theologen“ (ÖAK) gemeinsam mit dem ehemaligen evangelischen Kirchenpräsidenten der Pfalz, Christian Schad, für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen im Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs aus. Diese stellten ein „fein austariertes Konzept dar, das dazu dient, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens ebenso wie die Rechte der Frau sicherzustellen“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung der beiden Theologen.
Eine Regelung außerhalb des Strafrechts berge zudem die „erhebliche Gefahr, die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens dann in Konsequenz auch im Hinblick auf andere Lebenssituationen abzustufen und damit aufzuweichen“, heißt es weiter. Wenn Abtreibung weiter grundsätzlich strafbar sei, helfe das auch, „das Lebensrecht des ungeborenen Kindes im Bewusstsein der Menschen, der Gesellschaft und des Staates wachzuhalten“. Und die Tatsache, dass der Schwangerschaftsabbruch bei Einhaltung der Maßgaben – etwa zur Beratungspflicht – dennoch straffrei bleibe, gewährleiste, dass auch „die Rechte der Frau nicht in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt werden“.
Der Ökumenische Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologinnen und Theologen (ÖAK)
Der 1946 gegründete ÖAK ist ein unabhängiges wissenschaftlich arbeitendes Gremium, in dem rund 30 Theologinnen und Theologen mitarbeiten. Overbeck und Schad sind die Bischöflichen Vorsitzenden, die wissenschaftliche Leitung liegt bei der evangelischen Theologin Christine Axt-Piscalar und der katholischen Theologin Dorothea Sattler.
Die Regeln des heutigen Paragrafen 218 sind das Ergebnis nach einem langen politischen Ringen im Zuge der Deutschen Einheit. Während Overbeck und Schad in ihrem Papier für eine Beibehaltung dieses Kompromisses aussprechen hatte der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) kürzlich in einer von der Bundesregierung angefragten Stellungnahme erklärt, er könne sich unter bestimmten Bedingungen eine Regelung außerhalb des Strafrechts vorstellen, so wie es auch die Ampel-Koalition anstrebt.
Schad und Overbeck betonten weiter, bei aller Kritik an Paragraf 218 von den verschiedensten Seiten sei doch „unbedingt zu beachten, dass man einen gesellschaftlichen Kompromiss, der sich als weitgehend konsensfähig und auch nach einer längeren Geltungsdauer noch immer als tragfähig erwiesen hat, nicht unbedacht aufkündigen sollte.“ Die Gefahr einer Vertiefung gesellschaftlicher Spaltungen sei erheblich, wie auch der Blick auf andere Länder zeige.