Bischöfe stellen neue Leitlinien gegen Missbrauch vor

Die deutschen Bischöfe haben sich auf eine verschärfte Version ihrer "Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch" geeinigt. Angesichts der "schrecklichen Erkenntnisse und Erfahrungen der vergangenen Monate" sei eine Neufassung der seit 2002 geltenden Bestimmungen notwendig geworden, sagte der Missbrauchsbeauftragte Ackermann.

Die deutschen Bischöfe haben sich auf eine verschärfte Version ihrer "Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch" geeinigt. Angesichts der "schrecklichen Erkenntnisse und Erfahrungen der vergangenen Monate" sei eine Neufassung der seit 2002 geltenden Bestimmungen notwendig geworden, sagte der Missbrauchsbeauftragte der Deutschen Bischofskonferenz, Stephan Ackermann, am Dienstag in Trier. Wie der Trierer Bischof bei der Präsentation der Leitlinien betonte, wurden die überarbeiteten Bestimmungen in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Außerdem habe das Bestreben im Mittelpunkt gestanden, ein "ausgewogenes Verhältnis" zwischen Anzeigepflicht und Opferschutz zu erreichen.

Insgesamt umfassen die Bestimmungen 55 Punkte. Sie sollen am Mittwoch in Kraft treten. Nach drei Jahren ist eine Überprüfung vorgesehen. Die Vorschriften beziehen sich nunmehr auf Kleriker, Ordensangehörige und alle anderen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kirche. Unter "sexuellem Missbrauch" verstehen die Bischöfe strafrechtlich relevante Handlungen, aber auch Vorfälle, "die im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen". Zentrale Ansprechpartner für mutmaßliche Opfer sexuellen Missbrauchs bleiben die unabhängigen Beauftragten in den einzelnen Bistümern.

Erhärtet sich bei den Gesprächen zwischen potenziellen Opfern und den Missbrauchsbeauftragten der Verdacht auf sexuellen Missbrauch, so schreiben die Leitlinien eine Weiterleitung der Informationen an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden vor - ungeachtet eventueller kirchenrechtlicher Untersuchungen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn das Opfer ausdrücklich auf einen solchen Schritt verzichten will "und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist".

Ist ein Täter des Missbrauchs überführt, so darf er den Bestimmungen zufolge nicht mehr in der kirchlichen Jugendarbeit eingesetzt werden. Überdies verpflichten sich die Bischöfe auf eine "angemessene Information" der Öffentlichkeit über den Vorgang, der zugleich den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen wahrt. Dem Opfer sollen zudem Hilfen angeboten oder vermittelt werden, wobei die Wahl auch auf nichtkirchliche Anbieter fallen darf.

Für Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, ist künftig entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen. (KNA)

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