Das Reichskonkordat
Das zwischen Nazi-Deutschland und dem Vatikan 1933 geschlossene Reichskonkordat (Konkordat) regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches und der kath. Kirche im Reichsgebiet. Dieses Vertragswerk war in der Zeit der Weimarer Republik ausgehandelt worden und bereits reif zur Unterzeichnung. Dazu kam es aber nicht mehr. Nach dem Machtwechsel in Deutschland brachten die neuen Machthaber die Sache zum Abschluss. Am 20. Juli wurde das Reichskonkordat im Vatikan feierlich von Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli, dem späteren Papst Pius XII. (1939–1958), und Vizereichskanzler Franz von Papen unterzeichnet, die Ratifizierung durch das Deutsche Reich erfolgte am 10. September 1933. Aus dem Blickwinkel des Vatikans war es der Versuch, die Rechte der kath. Kirche unter den neuen politischen Verhältnissen zu sichern. Den Nationalsozialisten dagegen war daran gelegen, durch diesen Vertragsabschluss international salonfähig zu werden. Das Konkordat regelt u. a. die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung des kath. Glaubens, den Fortbestand des Bayerischen Konkordats von 1924, des Preußischen Konkordats von 1929 und des Badischen Konkordats von 1932, den Schutz der Geistlichen, den Schutz des Beichtgeheimnisses, den Schutz der Kleidung der Geistlichen, die Errichtung der Kirchengemeinden und anderer Kirchenorganisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern, die Garantie der kath.-theologischen Fakultäten und die Beibehaltung des kath. Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach. 1957 hat das Bundesverfassungsgericht die fortdauernde Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Siehe auch: Preußen-Konkordat.