von Thomas Rünker

Kirchliche Fördervereine zwischen Fundraising und Gemeindeheim

Bistums-Experten geben Tipps zur Gründung und zur Arbeit von Fördervereinen

Kirchliche Fördervereine sind im Kommen. Schon seit vielen Jahren finanzieren diese privaten Vereine in Gemeinden und katholischen Verbänden, Kindertagesstätten oder Schulen Aufgaben und Projekte, die die Organisationen selbst nicht leisten können. Nun haben die Pfarreientwicklungsprozessedas Interesse an Fördervereinen noch einmal neu geweckt – oft verbunden mit der Hoffnung, diese Vereine könnten auch Gebäude wie Gemeindeheime weiter betreiben, von denen sich die Kirchengemeinde trennen muss. Neben dem reinen Fundraising übernehmen Fördervereine in der Kirche so zunehmend Verantwortung für Aufgaben, die Pfarreien und Gemeinden so nicht mehr tragen können oder wollen.

Bei einem Informationsabend in Essen haben Fachleute aus der Bistumsverwaltung nun die wichtigsten Hintergründe rund um Fördervereine in Kirchengemeinden vorgestellt. Bei allen Fragen zu Fördervereinen hilft Referent Rudolf Gewaltig in der Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariats weiter (siehe unten).

10 Tipps für Fördervereine in Gemeinden und Pfarreien

  • Ein Förderverein
    • braucht zu seiner Gründung mindestens sieben Mitglieder,
    • benötigt eine Satzung, in der der Vereinszweck verbindlich geregelt wird,
    • muss ins Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen sein, um rechtsfähig zu sein
  • Für die Steuerbegünstigung ist der (gemeinnützige) Vereinszweck entscheidend – handelt ein Förderverein außerhalb seines Zwecks kann er die Steuerbegünstigung verlieren. Der Vereinszweck ist daher vor der Gründungsversammlung auch mit dem Finanzamt abzustimmen. Wichtig ist deshalb, vorab zu klären, welche Aufgaben ein Förderverein übernehmen soll, und den Vereinszweck entsprechend zu formulieren. Bei einer Änderung oder Erweiterung des Förderziels muss unter Umständen auch der Vereinszweck angepasst werden.
  • Drei grundsätzliche Modelle zur Zusammenarbeit zwischen Förderverein und Kirchengemeinde haben sich in den Pfarreien des Ruhrbistums herausgebildet – mit wachsender Verantwortung und steigendem Risiko. Aus Sicht der Kirchengemeinde ist dabei immer das Votum im Pfarreientwicklungsprozess maßgeblich für eine Zusammenarbeit mit Fördervereinen:
    • reines Sponsoring (durch Mitgliedsbeiträge und Erträge aus eigenen Veranstaltungen)
    • Verwaltung einer Immobilie (z.B. Gemeindeheim)
    • Trägerschaft einer Immobilie
  • Der klassische Förderverein sammelt als „Mittelbeschaffungsverein“ Gelder, um diese entweder zweckgebunden der Pfarrei zur Verfügung zu stellen oder damit selbst Projekte zu fördern. Neben der allgemeinen Unterstützung von Immobilien wie Gemeindeheim oder Kirche sind hier auch konkrete Projekte wie die Sanierung einer Orgel denkbar, außerdem die Unterstützung der Arbeit von Chören, Verbänden, Kitas oder Schulen. Als rechtsfähiger Verein kann der Mittelbeschaffungsverein als eigenständiger Veranstalter zum Beispiel von Festen auftreten.
    • Vertragliche Regelungen zwischen Förderverein und Kirchengemeinde sind nicht zwingend nötig.
    • Bei größeren Projekten (zum Beispiel längerfristige Unterstützung eines Gemeindeheims) bietet es sich an, gemeinsame Förderziele zu formulieren.
    • Stellt der Förderverein der Kirchengemeinde zweckgebunden Fördergelder zur Verfügung, legt die Pfarrei dem Verein jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Gelder vor.
  • Übernimmt ein Förderverein nicht nur die finanzielle Unterstützung, sondern auch die Verwaltung einer Immobilie, sind alle Aufgaben im Rahmen der Bewirtschaftung denkbar, zum Beispiel die Organisation der Belegung (Abschluss von Mietverträgen zum Beispiel für Feiern in den Gemeindesälen, Ausübung des Hausrechts bei Veranstaltungen) sowie Hausmeistertätigkeiten (kleinere Reparaturen, Reinigung des Gebäudes, Winterdienst).
    • In einer gemeinsamen Vereinbarung legen Förderverein und Pfarrei die Zusammenarbeit fest. (Textvorschläge gibt es bei den Ansprechpartnern der Pfarreien im Bischöflichen Generalvikariat – oder bei Rudolf Gewaltig.)
    • Nach diesen Regeln vermietet der Förderverein im Namen und entsprechend der Konditionen der Pfarrei.
    • Die Pfarrei erhält alle Erlöse, bleibt vollständig für das Gebäude verantwortlich und legt dem Förderverein Rechenschaft über die Verwendung der Finanzmittel vor. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die Erlöse der Instandhaltung des Gebäudes zu Gute kommen.
  • Der Förderverein kann auch die komplette Trägerschaft über eine Immobilie übernehmen. Dann hat er das volle Nutzungsrecht und ist vollständig für Veranstaltungen und die Vermietung von Räumen in dem Gebäude verantwortlich. Die Kirchengemeinde bleibt Eigentümerin, der Förderverein kann aber eigene Mietverträge abschließen. Alle Erlöse bleiben beim Förderverein, der jedoch das Gebäude instand halten und neben dem laufenden Betrieb auch die Versorge für künftige Reparaturen finanzieren muss. Über größere Umbauten („Dach und Fach“) entscheidet die Kirchengemeinde.
    • Ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Pfarrei und Förderverein klärt die nötigen Details. (Einen Mustervertrag hält Rudolf Gewaltig bereit.)
    • Unter anderem vereinbaren die Partner, ob bestimmte Gruppen aus der Pfarrei Räume bevorzugt oder zu Sonderkonditionen nutzen dürfen.
    • Der Verein muss sich um Buchführung und Steuern kümmern.
  • Kirchlich orientierte Fördervereine können sich neben dem Eintrag im Vereinsregister zusätzlich der Aufsicht des Bistums unterstellen und so zu einem „kirchlichen Verein“ werden.
    • Die Gründung des Vereins, Satzungsänderungen und die Auflösung erfordern die Genehmigung des Bistums. Für die Anerkennung als kirchlicher Verein wird ein entsprechender Passus in die Vereinssatzung aufgenommen und dann vom Bistum genehmigt.
    • Die Kirchenaufsicht stellt sich sicher, dass
      • eine kirchliche Nähe und damit eine Nähe zur Pfarrei erhalten bleibt,
      • neue Mitglieder den Vereinszweck nicht zugunsten kirchenferner Förderungen ändern,
      • der Verein von kirchlichen Rahmenverträgen und Verordnungen profitiert, zum Beispiel bei Musikveranstaltungen (Gema) oder rund um den Datenschutz.
  • Fördervereine können sich bei ihren Veranstaltungen, dem Management eines Gemeindeheims o.ä. nicht auf den Versicherungsschutz der Kirchengemeinde berufen. Jeder Förderverein muss sich daher selbst um die nötigen Haftpflicht- und Unfallversicherungen kümmern.
  • Größere Fördervereine können an Grenzen der Steuerfreiheit stoßen, hier spielen die Umsatz- („Mehrwert-“), die Gewerbe- und die Körperschaftssteuer eine Rolle. Während ideelle Einnahmen des Vereins wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden steuerfrei sind, können insbesondere für den Verkauf von Speisen und Getränken, Einnahmen aus Basaren oder der Vermietung von Räumen Steuern fällig werden.
    • Umsatzsteuer wird bei Umsätzen von mehr als 17.500 Euro im Jahr fällig. Überschreitet ein Förderverein diese Schwelle kann er allerdings auch die auf eigene Einkäufe gezahlte Vorsteuer geltend machen.
    • Körperschafts- und Gewerbesteuer werden bei Tätigkeiten fällig, die nicht der ideellen Arbeit des Vereins, sondern dem „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ zugeordnet werden. Steuern werden fällig, wenn die Einnahmen aus diesem Bereich die Höhe von 35.000 Euro pro Jahr überschreiten.
    • Die Vermietung ist ein umsatzsteuerlicher Sonderfall: Vermietet ein Förderverein Räume im Gemeindeheim für eine Familienfeier, ist dies umsatzsteuerfrei, wenn es nur um den Raum geht (mit Stühlen, Tischen und Licht – aber ohne Küche und Technik). Die Vermietung eines Raums mit Veranstaltungstechnik ist umsatzsteuerpflichtig. In jedem Fall zählen die Mieteinnahmen zu den möglicherweise körperschaftssteuerpflichtigen Einnahmen.
  • Wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten des Fördervereins die gemeinnützigen überwiegen, droht Verlust der Steuerbegünstigung. Daher sollte immer die Abstimmung mit dem Finanzamt gesucht werden.

Juristischer Referent - Stabsbereich Recht

Dr. Rudolf Gewaltig

Zwölfling 16, 45127 Essen

Arbeitsstelle Pfarreientwicklung - Dekanate Gladbeck, Bottrop, Gelsenkirchen

Rolf Preiss-Kirtz

Zwölfling 14
45127 Essen

Pressestelle Bistum Essen

Zwölfling 16
45127 Essen