von Thomas Rünker

„Das Staats-Kirchen-Recht steht vor einer Bewährung“

Die Kirchen müssten das von der Verfassung garantierte Verhältnis zum Staat stärker mit Leben füllen – und der Staat müsse die Regeln stärker für andere Glaubensgemeinschaften öffnen, sagte Bundesverfassungsrichterin Christine Langenfeld bei einer Diskussion mit Bischof Overbeck in der Mülheimer „Wolfsburg“.

Trotz vieler Veränderungen in der Gesellschaft sind die vor 100 Jahren geschaffenen Verfassungsregeln für das Zusammenspiel von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland für Bundesverfassungsrichterin Christine Langenfeld „ein Modell, das in die Zukunft weist“. Allerdings stünden die Religionsgemeinschaften – insbesondere die Kirchen – vor zunehmend größeren Herausforderungen, diese Regeln auch mit Leben zu füllen, sagte die Juristin am Montagabend in Mülheim. Dabei gehe es um Glaubwürdigkeit – etwa im Umgang mit dem Missbrauchsskandal –, aber auch um abgestimmtes, eindeutiges Handeln innerhalb der Kirchen, zum Beispiel beim Arbeitsrecht. Hier hatte der Europäische Gerichtshof zuletzt Rechte der Kirchen eingeschränkt. 100 Jahre nach Aufnahme in die Weimarer Reichsverfassung und 70 Jahre nach Übernahme ins Grundgesetz stehe das deutsche Staats-Kirchen-Recht „vor einer Bewährung“, sagte die Professorin für Öffentliches Recht bei einer Podiumsdiskussion mit Ruhrbischof Franz-Josef Overbeck im Rahmen der „Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche“ in der Bistumsakademie „Die Wolfsburg“.

Langenfeld warf die Frage auf, in wie weit der Religionsunterricht oder andere aus dem besonderen Staats-Kirche-Verhältnis entstandene Themen „auch für andere Religionsgemeinschaften offen sind“. Sie warb für eine Öffnung der Regeln, die „zwar theoretisch für jedermann offen, praktisch dann aber doch auf die christlichen Kirchen zugeschnitten sind“. Langenfeld sieht indes „keine Diskriminierung muslimischer Gemeinschaften, nur weil diese größere Schwierigkeiten haben, sich körperschaftlich zu organisieren“. Letztlich führe an „mitgliedschaftlichen Strukturen“ kein Weg vorbei, zudem müssten Glaubensgemeinschaften – gerade für den Religionsunterricht – klären, wer ihre Inhalte definiert und für wen diesen gelten. Zwar gebe es beim islamischen Religionsunterricht derzeit wegen des Streits um die türkische Einflussnahme auf die DITIB-Organisation Rückschläge. Grundsätzlich glaube sie aber, „dass das Staats-Kirchen-Recht, wenn es sich öffnet, ein hohes Integrationspotenzial aufweist.“

Bischof Overbeck brachte aus seiner Erfahrung als Militärbischof konkrete Probleme mit Blick auf eine Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften ins Spiel: Wenn es – analog zur christlichen Militärseelsorge – um eine Seelsorge für muslimische Soldaten gehen soll, sei dies nicht nur eine Frage der viel geringeren Zahl der Gläubigen, „auch der Begriff der Seelsorge ist für Muslime nicht der gleiche wie für uns Christen“.

Europäische Arbeitsrechts-Urteile berühren grundsätzliche Fragen

In den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland sieht Langenfeld grundsätzliche Fragen im Zusammenspiel von deutscher und europäischer Rechtsprechung berührt. Denn sowohl bei der Frau, die einen Arbeitsvertrag mit der Berliner Diakonie erstreiten wollte, als auch bei dem katholischen Chefarzt, der gegen seine Kündigung aufgrund einer zweiten Eheschließung geklagt hat, hätten die europäischen Richter ausschließlich mit Blick auf mögliche Diskriminierungen geurteilt. Das besondere deutsche Recht der Kirchen mit ihren Loyalitätspflichten sei außen vor geblieben – obwohl die europäischen Regeln eine Berücksichtigung durchaus ermöglichten. „In einer Reihe von Staaten gibt es für unser System kein Verständnis“, so Langenfeld. Vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg könne man das von hiesigen Juristen als „freundliche Neutralität“ beschriebene Verhältnis von Kirchen und Staat „fast nicht erklären“.

Zumindest beim Arbeitsrecht sieht Bischof Overbeck auch hierzulande „riesige Akzeptanzprobleme“ für Entscheidungen der Kirchen, wie sie nun zu den umstrittenen Gerichtsurteilen geführt haben. In Zukunft sei für kirchliche Einrichtungen die „institutionsethische Perspektive“, also die Frage, was ein Krankenhaus, eine Kita oder eine Schule zu einem christlichen Haus mache, wichtiger als das „individualethische“ Verhalten ihrer Mitarbeiter. Zudem warb Overbeck dafür, „den sozialpolitischen Charakter des Christseins nach vorne zu bringen“, um das besondere Verhältnis von Staat und Kirche mit Leben zu füllen. „Das gelingt uns im Ruhrbistum schon ganz gut.“

Bei den zweitägigen „Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche“ diskutieren 140 Hochschullehrer und wissenschaftlich tätige Praktiker aus Justiz und – staatlicher und kirchlicher – Verwaltung. Die interdisziplinäre und überkonfessionelle wissenschaftliche Fachtagung im Ruhrbistum blickt auf eine über 50-jährige Geschichte zurück. Ihre Dokumentationsbände finden seit Jahren in Rechtsprechung und Fachliteratur Beachtung und werden in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zitiert.

Pressestelle Bistum Essen

Zwölfling 16
45127 Essen