von Thomas Rünker

Bistümer legen Entwurf für neues Kirchenvorstandsrecht vor

Auch künftig bleibt die Mitwirkung von Ehrenamtlichen in der Vermögensverwaltung der Pfarreien im Bistum Essen ein wichtiges Element. Neue Regeln sollen Abläufe vereinfachen und modernisieren und das Ehrenamt attraktiver machen. Fünf NRW-Bistümer starten einen breit angelegten Beteiligungsprozess und hoffen auf viele Rückmeldungen.

Die Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen sollen ihr Vermögen künftig mit einem neuen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetz zeitgemäßer verwalten können. Darauf haben sich die (Erz-)Bistümer Köln, Essen, Aachen, Münster und Paderborn verständigt. Das neue Gesetz soll das bisher noch gültige staatliche „Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ von 1924 ersetzen. Ziel dabei ist es, dass das Kirchenvorstandsrecht den immer komplexer werdenden Anforderungen an die kirchengemeindliche Vermögensverwaltung besser gerecht wird. Gleichzeitig wurde auch die Wahlordnung zur Wahl der Kirchenvorstände überarbeitet.

Bessere Verzahnung mit den pastoralen Anforderungen

Bei der Entwicklung orientieren sich die Bistümer an folgenden Leitlinien: Die Verantwortung für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde soll weiterhin dem Kirchenvorstand obliegen. Dabei soll die Finanzplanung und die Vermögensverwaltung besser mit den pastoralen Anforderungen verzahnt werden. Schließlich soll die Arbeit der ehrenamtlichen Kirchenvorstände insgesamt deutlich erleichtert werden. Die Mitwirkung von Ehrenamtlichen als zentrales Kennzeichen der Arbeit in den Kirchenvorständen bleibt dabei erhalten.

Entwurfstexte und FAQ

Alle Entwurfstexte sowie weitere Informationen zu den geplanten Änderungen finden sich im Internet unter kvvg.bistum-essen.de. Dort finden sich auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).

Neue Regeln sollen das Ehrenamt attraktiver machen

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass grundsätzlich rein digitale Kirchenvorstandssitzungen zulässig sind und dass nur noch zwei Kirchenvorstandsmitglieder den Kirchenvorstand nach außen vertreten. Bislang sind hier jeweils drei Mitglieder erforderlich, darunter der Vorsitzende oder das ihn stellvertretende Mitglied. Zudem soll die Attraktivität des Ehrenamts erhöht werden, in dem sich die Mitglieder nicht mehr langfristig für sechs Jahre festlegen müssen, sondern das Amt nur noch für vier Jahre übernehmen. Alle vier Jahre soll der Kirchenvorstand insgesamt neu gewählt werden, anstatt wie bislang alle drei Jahre jeweils zur Hälfte. Neu soll zudem sein, dass mindestens ein Mitglied des Pfarrgemeinderates der Kirchengemeinde auch Mitglied im Kirchenvorstand ist, so dass eine engere Vernetzung zwischen Seelsorge und Finanzplanung sichergestellt wird.

Rückmeldungen zum Beteiligungsverfahren bis zum Beginn der Sommerferien

Bis der Gesetzesentwurf in geltendes Recht umgesetzt werden kann, wird zunächst ein umfassendes Beteiligungsverfahren im allen NRW-Bistümern, so auch im Bistum Essen, durchgeführt. Darin wird der Gesetzesentwurf in verschiedenen Gremien, wie unter anderem dem Kirchensteuerrat und dem Diözesanrat vorgestellt und diskutiert werden. Alle Haupt- und Ehrenamtlichen vor Ort sind bis zum Beginn der Sommerferien eingeladen, Einschätzungen und Hinweise zu den Entwürfen zu geben und diese einem Praxistest zu unterziehen. Gleichzeitig laufen Verhandlungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes.

Pressestelle Bistum Essen

Zwölfling 16
45127 Essen