Profanierung eines Kirchengebäudes: Ein würdevoller Übergang
Eine Kirche ist mehr als nur ein Gebäude – sie ist ein heiliger Ort des Glaubens, der Begegnung mit Gott und der Gemeinschaft. Doch manchmal verändern sich die Rahmenbedingungen: Gemeinden fusionieren, pastorale Schwerpunkte verschieben sich oder Kirchengebäude können nicht mehr wie bisher für gottesdienstliche Zwecke genutzt werden. In solchen Fällen kann eine Profanierung notwendig werden.
Doch was bedeutet das genau? Und wie läuft der Prozess ab? Wir begleiten Sie schrittweise, transparent und mit Respekt für die Bedeutung dieses besonderen Ortes.
Was ist eine Profanierung?
Eine Kirche ist ein geweihter Raum, der ursprünglich für die Feier von Gottesdiensten und die Begegnung zwischen Gott und den Menschen bestimmt ist. Wenn ein Kirchengebäude jedoch seine Funktion als Gottesdienstort verliert, kann es durch ein Profanierungsdekret des Bischofs aus dieser Bestimmung freigegeben werden.
Die Profanierung ist der formelle Rechtsakt, mit dem ein Kirchengebäude durch bischöfliches Dekret seiner sakralen Widmung entzogen und einem profanen, aber nicht unwürdigen Gebrauch zurückgegeben wird. Sie markiert das Ende der sakralen Nutzung – nicht jedoch das Ende der Erinnerung an die Bedeutung dieses Ortes.
Der Ablauf: Schritt für Schritt zur Profanierung
Die Profanierung ist ein strukturierter Prozess, der sorgfältig geplant und begleitet wird. Hier erfahren Sie, wie er abläuft und welche Schritte notwendig sind:
Voraussetzung für eine Profanierung: Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ (can. 1222 § 2):
- Für eine Profanierung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine weitere Nutzung als Gotteshauses unzumutbar oder unmöglich machen. Dem Diözesanbischof kommt bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum zu.
1. Information und Antragstellung
- Die Pfarrei informiert die Abteilung Kirchengemeindliche Immobilien im Bischöflichen Generalvikariat über die geplante Profanierung.
- Voraussetzung sind die vorliegenden Beschlüsse des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums.
- Die geplante Umnutzung des Kirchengebäudes sollte bereits zeitlich absehbar sein.
2. Beteiligung der Gremien und Räte
- Der Kirchenvorstand muss die Profanierung formell beschließen. In dem Beschluss muss außerdem festgelegt werden, was mit dem Altar geschieht.
- Der Beschluss des Kirchenvorstands enthält den Antrag an den Bischof, das Profanierungsdekret auszustellen.
- Der Pfarrgemeinderat berät über das Vorhaben und gibt eine Stellungnahme ab.
- Anhörung des Priesterrates gemäß can. 1222 § 2 CIC: Der Bischof ist verpflichtet, den Priesterrat vor seinem Entschluss zu hören.
- Zustimmung derjenigen, die ggf. Rechte an der Kirche besitzen: haben Dritte (z.B. Stifter, Patronatsherren oder politische Gemeinden) besondere Rechte an dem Kirchengebäude, muss deren Zustimmung eingeholt werden.
- Tipp: Treffen Sie die Beschlüsse frühzeitig, um den weiteren Prozess reibungslos zu gestalten.
3. Dokumentation des liturgischen Inventars
- Es muss festgelegt werden, was mit dem liturgischen Inventar – insbesondere dem Altar und den Glocken – geschehen soll. Der Verbleib muss durch die Pfarrei dokumentiert werden.
- Die Entnahme von Reliquien aus dem Altar ist von der Pfarrei zu dokumentieren. Ein Entnahmeprotokoll steht unter "Methoden und Material" zum Download bereit.
- Die Referentin für Liturgie und kirchliche Kunst steht Ihnen als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
4. Einholung von Stellungnahmen & Prüfung der Unterlagen
- Die Abteilung Kirchengemeindliche Immobilien holt Stellungnahmen des Priesterrates sowie der Referentin für Liturgie und kirchliche Kunst ein.
- Alle Unterlagen werden durch die Abteilung Kirchengemeindliche Immobilien zusammengestellt und geprüft.
- Wichtig: Der Priesterrat tagt nur dreimal im Jahr. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein.
5. Ausstellung des Profanierungsdekrets
- Nach Prüfung aller Unterlagen informiert die Abteilung Kirchengemeindliche Immobilien die Abteilung Kirchenrecht, die das Profanierungsdekret ausstellt.
- Mit der Profanierung der Kirche verliert der darin befindliche feststehende Altar gemäß can. 1212 CIC seine Weihe und somit seine Zweckbestimmung. Dieses wird im Dekret festgestellt.
- Das Profanierungsdekret ist unabhängig von der letzten Hl. Messe
6. Veröffentlichung der Profanierung
- Die Profanierung erfolgt durch das Dekret des Bischofs, das in einem Profanierungsgottesdienst verlesen werden kann.
- Die Profanierung und der Besitzübergang werden im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

Nach der Profanierung: Ein würdevoller Umgang mit dem Gebäude
Mit der Profanierung endet die sakrale Nutzung des Kirchengebäudes. Doch für viele Menschen bleibt es ein Ort der Erinnerung und der Geschichte. Daher ist ein würdevoller Umgang mit dem Gebäude auch in der Nachnutzung wichtig.
Was ist zu beachten?
- Kein Widerspruch zur früheren Bestimmung: Das Gebäude sollte keiner Nutzung zugeführt werden, die im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Bedeutung steht.
- Respektvolle Umnutzung: Ob kulturelle Einrichtung, sozialer Treffpunkt oder Wohnraum – die neue Nutzung sollte die historische und emotionale Bedeutung des Ortes berücksichtigen.
- Denkmalschutz: Viele Kirchengebäude stehen unter Denkmalschutz. Hier sind besondere Vorgaben zu beachten, die wir gerne mit Ihnen klären.
Ihre Ansprechpartner im ImmobilienRaum:
Abteilungsleitung "Kirchengemeindliche Immobilien"
Klaudius Krusch
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-494
Referentin für die Umnutzung kirchlicher Immobilien - Duisburg, Mülheim, Oberhausen
Magdalena Twarowska-Janus
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-329
Referentin für die Umnutzung kirchlicher Immobilien - Bottrop, Gelsenkirchen, Gladbeck
Sonja Gosberg
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-339
Referentin für die Umnutzung kirchlicher Immobilien - Essen
Christina Hüls
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-336
Referentin für die Umnutzung kirchlicher Immobilien - Altena-Lüdenscheid, Bochum und Wattenscheid, Hattingen-Schwelm
Susanne Scholz
Zwölfling 16
45217 Essen
0201/2204-538
Referent für die Umnutzung kirchlicher Immobilien — Mülheim, Oberhausen | Multiprojekt-Management
Patrick Trepper
0201/2204-345
Referentin für die Umnutzung kirchlicher Immobilien - Essen
Ellen Mietz
Zwölfling 16
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Referentin für die Umnutzung kirchlicher Immobilien - Duisburg, Mülheim, Oberhausen
Natascha Einig
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-556