Finanzen im Bistum Essen

Das Bistum Essen ist die zentrale Ebene, auf der das Kirchensteueraufkommen dieser Kirchenregion verwaltet und verteilt werden. Das Bistum erhält die Kirchensteuer der katholischen Gläubigen, die in den Städten und Kreisen der Diözese leben, außerdem staatliche Zuwendungen und weitere Erträge. Dieses Geld verteilt das Bistum an die Pfarreien, die Caritas, den Kita-Zweckverband und andere katholische Organisationen, Einrichtungen und Projekte. So finanziert die Diözese die kirchliche Arbeit an Rhein und Ruhr, Lenne und Emscher.
Überblick über die Finanzen des Bistums Essen
Weitere zentrale Vermögen, die das Bistum Essen verwaltet
Kirchenfinanzierung - Fragen und Antworten
Was ist die Kirchensteuer? Was versteht man unter Staatleistungen? Wie finanziert sich die Kirche? Was leisten Caritas und Ehrenamt? Viele Fragen werden zur Kirchenfinanzierung gestellt. Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die katholische Kirche im Bereich des Bistums Essen gliedert sich in verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts. Deren Haushalte sind jeweils eigenständig. Zu dieser Struktur zählen das Bistum, der Bischöfliche Stuhl und das Domkapitel sowie die Pfarreien.
Die wichtigste Einnahmequelle der Kirche ist die von ihren Mitgliedern gezahlte Kirchensteuer. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen und abgabenrechtliche Vergünstigungen sowie Spenden und Kollekten. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilienbesitz). Allerdings sichert allein das Vermögen der Kirche nicht die Durchführung ihrer Aufgaben, da insbesondere im erst 1958 gegründeten Bistum Essen kein ausreichender Kapitalstock vorhanden ist.
Die Kirchen finanzieren sich überwiegend durch die von den Mitgliedern gezahlten Kirchensteuern.
Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer und ist einkommensabhängig ausgestaltet. Für Kirchenmitglieder in NRW beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer.
In der Regel wird die Kirchensteuer automatisch über die Lohnsteuer abgeführt und/oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit verrechnet. Bei Kapitalerträgen erfolgt der Einbehalt in der Regel mit der Abgeltungsteuer durch die Bank und wird – soweit erforderlich – in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die Finanzbehörden ziehen die Kirchensteuer ein und leiten sie bei katholischen Kirchenmitgliedern – nach Abzug von Gebühren für diese Dienstleistung – an das jeweilige Bistum weiter.
Wer Kirchensteuer zahlt, kann diese in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen und somit die Höhe der eigenen Einkommensteuer reduzieren.
Die Kirchensteuer ermöglicht den katholischen und evangelischen Kirchen in Deutschland, kirchliche Aufgaben im Dienst der Gesellschaft zu finanzieren. Das Kirchensteuersystem in Deutschland ist nahezu einzigartig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Erfindung der Kirchen. So wie die Staatsleistungen ist die Kirchensteuer ein Ergebnis der Politik vor mehr als 200 Jahren: Als viele deutsche Fürsten nach 1801 ihre linksrheinischen Ländereien an Frankreich verloren, wurden ihnen 1803 im sogenannten Reichsdeputationshauptschluss als Entschädigung Güter zugesprochen, die aus Enteignungen der Kirche auf deutschem Gebiet stammten (auch bekannt als Säkularisation).
Mit diesen Regelungen war zunächst auch die Erwartung verbunden, dass die weltlichen Herrscher im Gegenzug die seelsorgerischen und caritativen Aufgaben der Kirchen finanziell absichern. Auf Dauer erwies sich diese Verpflichtung jedoch als finanziell nicht tragfähig. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich die den Kirchen zugestandene Kirchensteuer als eigenständige Finanzierungsform, die zugleich zu einer Entlastung der staatlichen Haushalte beitrug.
In der Folge verpflichteten sich einzelne Länder, ihrerseits bestimmte dauerhafte Leistungen zu übernehmen, etwa zur Versorgung von Bischöfen oder zum Unterhalt ausgewählter kirchlicher Einrichtungen. Auf diese Weise entstanden die bis heute fortbestehenden Staatsleistungen an die Kirchen.
Das Grundgesetz sieht vor, dass diese Leistungen abgelöst werden sollen. Eine umfassende gesetzliche Regelung zur Ablösung steht jedoch bislang noch aus.
Um Menschen in besonderen Lebenssituationen zu unterstützen oder die Steuerbelastung bei besonders hohen Einkünften zu begrenzen, gibt es im Bistum Essen mehrere Möglichkeiten, um sich Teile der gezahlten Kirchensteuer nach erfolgter Steuerveranlagung erstatten zu lassen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag 50% der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG oder vergleichbare Fälle (bspw. nach § 17 EStG) erlassen.
Dies betrifft vor allem- Abfindungen bei Arbeitsplatzverlust. Ein Informationsblatt mit einem Antragsformular können Sie sich hier herunterladen.
- Aufgabe-/Veräußerungsgewinne von Unternehmen/wesentlichen Beteiligungen
- Auf Antrag wird die Kirchensteuer über einem Höchstbetrag von 4 % des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens gekappt. Die Kappungsordnung des Bistums können Sie sich hier herunterladen.
Ein Antrag auf Reduzierung der Kirchensteuer ist auch möglich, wenn die Erhebung der Kirchensteuer eine unbillige Härte darstellen würde (§ 227 AO). Dies wäre der Fall, wenn die Antragstellenden aufzeigen und nachweisen können, dass die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz ernsthaft gefährden würde.
Staatsleistungen sind finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Zuwendungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und ihren Ursprung im Wesentlichen im 19. Jahrhundert haben. Bei den Staatsleistungen infolge der Säkularisierung handelt es sich heute unter anderem um Zahlungen (Dotationen), die sich aus der Bistumsdotation, den Pfarrbesoldungszuschüssen und den Katasterzuschüssen zusammensetzen. Diese fließen beispielsweise in den Personalbedarf der Diözesanleitungen und die Besoldung sowie Versorgung der Geistlichen. Hinzu kommen Staatsleistungen für den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen. Im Bistum Essen tragen die Staatsleistungen nur zu einem geringen Teil zum Haushalt bei, der Anteil der Staatsdotationen beispielsweise beträgt rund 1 Mio. Euro.
Subventionen sind ebenfalls staatliche Mittel, aber keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn. Während eine Subvention aktuelle sozial- und kulturstaatliche Ziel- und Zwecksetzungen verfolgt, erfüllen Staatleistungen im Sinne des Artikels 140 Grundgesetz/138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung historisch fundierte Leistungs- und Unterhaltungsverpflichtungen. Rechtsgrund für die Staatsleistung ist altes Recht, dessen fortwirkende Rechtsgeltung bis zur (endgültigen) Ablösung durch Artikel 140 Grundgesetz/138 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung gewährleistet wird.
Staatliche, insbesondere auch kommunale Subventionen haben nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft zum Adressaten, sondern als Träger zum Beispiel von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Senioreneinrichtungen und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie erfolgen zweckgebunden und fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger. Der Eigenbeitrag, mit dem die Kirche die Arbeit der subventionierten Einrichtung finanziert, stellt eine oft erhebliche Entlastung der öffentlichen Haushalte und eine Leistung der Kirchenmitglieder für die Allgemeinheit dar.
So wie die Kirchensteuer sind die Staatsleistungen ein Ergebnis der Politik vor mehr als 200 Jahren: Als viele deutsche Fürsten nach 1801 ihre linksrheinischen Ländereien an Frankreich verloren, wurden ihnen 1803 im sogenannten Reichsdeputationshauptschluss als Entschädigung Güter zugesprochen, die aus Enteignungen der Kirche auf deutschem Gebiet stammten (auch bekannt als Säkularisation).
Mit diesen Regelungen war zunächst auch die Erwartung verbunden, dass die weltlichen Herrscher im Gegenzug die seelsorgerischen und caritativen Aufgaben der Kirchen finanziell absichern. Auf Dauer erwies sich diese Verpflichtung jedoch als finanziell nicht tragfähig. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich die den Kirchen zugestandene Kirchensteuer als eigenständige Finanzierungsform, die zugleich zu einer Entlastung der staatlichen Haushalte beitrug.
In der Folge verpflichteten sich einzelne Länder, ihrerseits bestimmte dauerhafte Leistungen zu übernehmen, etwa zur Versorgung von Bischöfen oder zum Unterhalt ausgewählter kirchlicher Einrichtungen. Auf diese Weise entstanden die bis heute fortbestehenden Staatsleistungen an die Kirchen.
Das Grundgesetz sieht vor, dass diese Leistungen abgelöst werden sollen. Eine umfassende gesetzliche Regelung zur Ablösung steht jedoch bislang noch aus.
Schon heute treffen die Kirchen und einzelne Bundesländer immer wieder Absprachen über Änderungen und Ablösungen einzelner Staatsleistungen. Die Verfassung geht von einer Ablösung der Staatsleistungen aus. Sie sieht hierfür ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst ist es Aufgabe des Bundes, in einem Gesetz die Grundsätze für eine Ablösung aufzustellen. Bisher hat der Bundesgesetzgeber, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen sehr erheblichen Kostenverpflichtungen für die Länder, kein Grundsätzegesetz verabschiedet. Die Kirchen haben ihre Bereitschaft zu Gesprächen über die Ablösung der Staatsleistungen erklärt. Als Empfängern der Staatsleistungen kommt den einzelnen Bistümern bei den Gesprächen über die Ablösung der Staatsleistungen auf kirchlicher Seite eine entscheidende Rolle zu.
In der Vergangenheit bedienten sich die kirchlichen Haushalte genauso wie die öffentlichen Haushalte vorwiegend des kameralistischen Rechnungswesens, das einen Haushaltsplan mit Einnahmen und Ausgaben zeigte, aber keinen vollständigen Überblick über die Gesamtvermögenslage mit kurz- und langfristigen Forderungen sowie Verbindlichkeiten bietet. Seit einigen Jahren gehen Diözesen immer stärker dazu über, ein im Wirtschaftsleben gebräuchliches System anzuwenden. Dieses System hat den Vorteil, mehr Transparenz zu schaffen, indem es beispielsweise ermöglicht, finanzielle Belastungen angemessen zu erfassen, aber auch eine Bewertung von Vermögensbeständen zu liefern.
Die Haushalte im Bereich des Bistums Essen wurden auf dieses „Doppik“ - System umgestellt. Der Bistumshaushalt selbst wurde bereits 2008 entsprechend angepasst.
Der Wirtschaftsplan des Bistums Essen wird vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossen. Dieses Gremium besteht vor allem aus ehrenamtlich tätigen Fachleuten, die von den Kirchenvorständen der Pfarreien gewählt werden. Es überwacht auch die Durchführung der Wirtschaftspläne und stellt die Jahresabschlüsse fest. Zudem werden die Jahresabschlüsse von einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und anschließend in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung testiert und durch das Bistum veröffentlicht. Dieser externe Abschlussprüfer erstattet dem Prüfungsausschuss, der aus bis zu sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates besteht, Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses. Dieses mehrstufige Kontrollverfahren gilt auch für die Wirtschaftspläne und Abschlüsse des Bischöflichen Stuhls und des Domkapitels. Des Weiteren wird dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Jahresabschluss des Versorgungsfonds e.V. zur Kenntnis vorgelegt.
Jeder Kirchenvorstand im Bistum Essen erstellt für seine Pfarrei (inklusive aller Gemeinden) einen Haushaltsplan und reicht diesen beim Bistum Essen ein. Dort wird der Plan geprüft und in Kraft gesetzt. Anschließend werden die wesentlichen Bestandteile des Haushalts interessierten Gemeindemitgliedern zur Ansicht ausgelegt. Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird die Haushaltsrechnung ebenfalls vom Kirchenvorstand der Bistumsverwaltung zur Prüfung vorgelegt.
Die Verwendung der staatlichen Zuschüsse z. B. für entwicklungspolitische Projekte wird im Rahmen der Revisionsverfahren der zuständigen Ministerien jährlich eingehend überprüft. In der Regel lassen die kirchlichen Zuschussempfänger ihre Rechnungslegungen durch externe Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Die kirchlichen Hilfswerke unterliegen zusätzlich der Aufsicht durch die zuständigen Verwaltungsratsgremien. Eine weitere Begutachtung erfolgt über das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen, das ein Spendensiegel für wirtschaftlich transparent und effizient arbeitenden Hilfsorganisationen erteilt.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Mitgliederstruktur unterscheiden sich regional deutlich. Würde die Kirchensteuer ausschließlich dort verbleiben, wo sie entsteht, hätten wohlhabendere Gemeinden deutlich mehr Mittel als strukturschwache oder ländliche Regionen.
Die Verteilung der Kirchensteuermittel durch das Bistum stellt sicher, dass die Finanzmittel für die kirchliche Arbeit – unabhängig von der sozialen oder wirtschaftlichen Situation vor Ort – zur Verfügung gestellt werden.
Die Kirche benötigt Vermögen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Jedes kirchliche Vermögen dient einem Zweck. Nach dem Kirchenrecht (can. 1254 § 2, CIC 1983) gehören dazu die Durchführung von Gottesdiensten, Zahlungen von Bezügen/Gehältern für Priester und andere Kirchenbedienstete sowie Dienste am Nächsten. An diese Zwecke ist die Kirche gebunden, wenn sie über Vermögen verfügt.
Prüfberichte der Jahresabschlüsse
Die unten aufgeführten Finanzberichte beziehen sich ausschließlich auf Zeiträume bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2023. Seit dem Wirtschaftsjahr 2024 werden keine Finanzberichte in der bekannten Form mehr erstellt. Die Informationen zur finanziellen Entwicklung werden nun über diese Website bereitgestellt .
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Ansprechperson
Leitung Ressort Finanzen & IT | Ökonomin des Bistums
Dr. Mechthild Lütke Kleimann
Zwölfling 16
45127 Essen
0201/2204-638






