Der Dritte Weg – ein Arbeitsrecht zweiter Klasse?

Das eigenständige kirchliche Arbeitsrecht, der Dritte Weg, gerät in der öffentlichen Diskussion stärker unter Druck. Die Kirche sieht in diesem Dritten Weg den besonderen Ausdruck der "Dienstgemeinschaft" und ihrer religiösen Sendung. Experten gingen in der "Wolfsburg" der Frage nach, ob es sich hier um ein "Arbeitsrecht zweiter Klasse" handelt.

Experten diskutieren in der Wolfsburg über das kirchliche Arbeitsrecht

Wenn Kirchenvertreter und Gewerkschafter über das kirchliche Arbeitsrecht sprechen, ist nicht zwingend Streit, wohl aber eine kontroverse Diskussion angesagt. So geschehen am Montagabend in der Katholischen Akademie „Die Wolfsburg“ in Mülheim. Zahlreich Besucher wollte die Frage beantwortet wissen, ob der sogenannte „Dritte Weg“ ein „Arbeitsrecht zweiter Klasse“ ist, wie die Veranstaltung betitelt war.

Zunächst sorgte Professor Dr. Jacob Joussen, Experte für kirchliches Arbeitsrecht, dafür, dass allen klar war, worüber an diesem Abend überhaupt diskutiert werden sollte. „Das Arbeitsrecht der Kirchen ergibt sich aus dem Grundgesetz“, so der Bochumer Professor. In bestimmten Grenzen hätten die Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht in diesen Fragen. In der Vergangenheit hätten die Gerichte in vielen Streitfällen die Loyalitätsvorschriften, die die Kirche ihren Angestellten macht, allzu leicht akzeptiert, so der Jurist. „Aktuelle Urteile rütteln allerdings am kirchlichen Arbeitsrecht“, so Joussen. „In wenigen Jahren ist viel passiert.“


Ausgleich zwischen Kirchen und Gewerkschaften schaffen

Urteile, auf die sich Joussen bezog, kommen beispielsweise vom Bundesarbeitsgericht aus Erfurt. Im ersten Fall hatten die Richter 2011 die Kündigung eines katholischen Chefarztes für rechtswidrig erklärt, der zum zweiten Mal geheiratet hatte. Zwar sprachen sich die Richter nicht grundsätzlich gegen die kirchlichen Regeln aus, mahnten aber eine Abwägung der Interessen beider Seiten an. Im anderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht 2012 Streiks in kirchlichen Einrichtungen, die eigentlich nicht erlaubt sind, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

Im Nachgang des Urteils zum Streikrecht, dessen ausführliche Begründung allerdings noch nicht vorliegt, müsse ein Ausgleich zwischen Kirchen und Gewerkschaften geschaffen werden, so Joussen. Über das Aussehen eines solchen gingen die Meinungen allerdings auseinander.
 
Die Frage, wie eine Beteiligung der Gewerkschaften aussehen könne, sei erst nach der Urteilsbegründung aus Erfurt möglich, sagte Heinz-Josef Kessmann, Direktor des Caritasverbandes für die Diözese Münster und zugleich stellvertretender Präsident des Deutschen Caritasverbandes. Eine dritte Bank in den Dienstgemeinschaften – den Institutionen, in denen kirchliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer beispielsweise Gehaltsfragen klären – für Gewerkschaft sähen die aktuellen Richtlinien der Caritas nicht vor. Auch gehe er nicht davon aus, dass Mitarbeitervertreter ihre Plätze für externe Gewerkschafter freimachen würden, so Kessmann. Vielmehr könnten diese möglicherweise beratend tätig sein. „Wir haben bei der Caritas verstanden, dass beide Seiten ausgestattet sein müssen.“

Widerspruch kam umgehend von Ellen Paschke aus dem Bundesvorstand der Gewerkschaft ver.di. „Nur beraten oder ein einzelner Sitz: So geht das nicht.“ Zudem habe sie keine Bedenken, dass ver.di in kirchlichen Unternehmen mehr und mehr Mitglieder gewinnen würde. Überdies prangerte Paschke eine Aushöhlung der Dienstgemeinschaft an. Vor allem in der evangelischen Diakonie gebe es zahlreiche Ausgliederung und Tochtergesellschaften mit dem Ziel, den Dritten Weg zu umgehen und niedrigere Löhne zu zahlen.

Laut Caritas-Vertreter Kessmann gebe es in der katholischen Wohlfahrtsorganisation in diesem Bereich nur Einzelfälle. Zugleich bezog er sich auf eine entsprechende Verordnung der Deutschen Bischofskonferenz, die solchen Vorgängen in der katholischen Kirche entgegenwirken soll.


Es wird noch einiges passieren

Ebenso Uneinigkeit herrschte über Definition der kirchlichen Dienstgemeinschaft und die Frage, ob kirchliches Arbeitsrecht nur für in der konkreten Verkündigung Wirkende gelten solle. Paschke sah das so und stellte fest: „Nach meinem Selbstverständnis kommt Verkündigung vom Pfarrer.“ Differenzierter sah das Kessmann. „Dienstgemeinschaft bedeutet nicht nur reine Verkündigung“, sagt er. Auch der soziale und medizinische Dienst am Nächsten sei Teil des kirchlich-caritativen Handelns. Auch Jurist Joussen rang mit der Definition des kirchlichen Dienstes. So stellte er die Frage in den Raum, ob beispielsweise auch die EDV-Abteilung, die einen Pfarrbrief versendet, zur Verkündigung gehört.

Einig war sich die Runde, dass im kirchlichen Arbeitsrecht in naher Zukunft noch einiges passieren wird. Ein Recht zweiter Klasse sei es allerdings nicht, befand Joussen. Es sei eben ein anderes System. Im Konflikt zwischen Kirchen und Gewerkschaft versuchte sich der Jurist an einer Vermittlung: „Die Kirchen sollten die Gewerkschaften miteinbeziehen“, so Joussen und weiter: „Die Gewerkschaften sollten wiederum den Dritten Weg akzeptieren.“ (Christoph Meurer/katholisch.de)

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