„Embryonen sind kein verfügbares Material“

Für ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Embryonenschutzgesetz soll sich der Gesetzgeber aussprechen. Diesen Appell richten Ruhrbischof Dr. Franz-Josef Overbeck sowie der Ärzte- und Juristenrat im Bistum Essen an die Politiker. Die PID eröffne die Selektion gleich zu Beginn des menschlichen Lebens.

Stellungnahme zur Debatte um die Präimplantationsdiagnostik

Sich für ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Embryonenschutzgesetz auszusprechen, diesen Appell richten der Bischof von Essen, Dr. Franz-Josef Overbeck, und der Ärzte- und Juristenrat im Ruhrbistum an den Gesetzgeber. „Wir halten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für unvereinbar mit Artikel 1 des Grundgesetzes, der den Schutz der Menschenwürde garantiert“, heißt es in der Stellungnahme, die allen Bundestagsabgeordneten aus dem Gebiet des Bistums Essen zugegangen ist.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2010 entschieden, dass die Präimplantationsdiagnostik zulässig und nicht strafbar sei, wenn dadurch schwere genetische Schäden oder Krankheitsanlagen des extrakorporal erzeugten Embryos ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung hat zu einer politischen Debatte um die Zulassung der PID in Ausnahmefällen geführt.

Dass aus christlicher Sicht das menschliche Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt, darauf weisen die Verfasser erneut mit Nachdruck hin. „Zu diesem Zeitpunkt entsteht neues menschliches Leben, das sich biologisch in einem Chromosomensatz ausdrückt, der sich von dem der jeweiligen Eltern unterscheidet“, heißt es in dem Schreiben. Dabei sei es völlig unerheblich, ob dieses Leben im Reagenzglas entstanden sei. Im menschlichen Embryo sei von Beginn an die „Individualität und Persönlichkeit eines Menschen“ angelegt. „Und von daher kommt ihm die unantastbare menschliche Würde im vollen Umfang zu. Eine gestufte Form des Lebens gibt es aus christlicher Sicht nicht“, betonen Bischof Overbeck sowie der Ärzte- und Juristenrat.


Keine Analogie zum Schwangerschaftsabbruch

Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Gesetzeslage des § 218 und § 218a StGB werde jetzt die Frage diskutiert, ob die PID mit einer straffreien Abtreibung vergleichbar sei, die nach einer Pränataldiagnostik erfolgt. Die Verfasser wiesen darauf hin, dass der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch in § 218 StGB grundsätzlich unter Strafe stellt. Nur in Ausnahmefällen garantiere § 218a StGB, „und zwar mit Rücksicht auf die schwierige Entscheidungssituation der Frau“, unter gewissen Bedingungen einen straffreien Schwangerschaftsabbruch. „Wesentlich für die Formulierung der Straffreiheit in § 218a StGB sei ist,  dass der Staat  seiner Pflicht nachkommt, das sich entwickelnde Leben auch in schwierigen Entscheidungssituationen der Eltern zu schützen“, heißt es in der Stellungnahme. Die Regelung des § 219, der eine Beratung der Schwangeren für die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs voraussetzt, stelle den Versuch dar, diese Schutzfunktion wahrzunehmen. „Mehr noch: Sie ist — bzw. sollte — der Versuch sein, die Mutter in ihrer natürlichen Schutzfunktion für das werdende Leben zu stärken“, betonen die Verfasser. Bei der PID übernähme jedoch niemand die Schutzfunktion für das werdende Leben. Deshalb liegt nach Einschätzung von Bischof, Ärzten und Juristen „keinerlei Analogie“ zum Schwangerschaftsabbruch nach §218 StGB und §218a StGB vor, auch wenn dieses immer wieder behauptet werde. „Im Gegenteil: der Staat kann seine ihm zukommende Schutzfunktion für das entstehende Leben wohl nur wahrnehmen, indem er die PID verbietet“, betonen die Verfasser.

Zudem eröffne die PID die Selektion gleich zu Beginn des menschlichen Lebens außerhalb des Mutterleibes. Ziel sei es, die befruchtete Eizelle zu analysieren und „über ihren Wert zu befinden“. So solle die PID der Selektion von gesunden und kranken Embryonen dienen. Es werde ein Urteil darüber gefällt, „ob das Leben mit einer Erkrankung lebenswert ist“, so der Vorwurf. Damit komme auch zum Ausdruck, dass es eine „objektive Beurteilung“ von lebenswertem beziehungsweise lebensunwertem Leben geben könne. „Jede Invitrofertilisation mit dem Ziel einer PID ist insofern eine Zeugung auf Probe. Dies ist aus der Perspektive der christlichen Ethik abzulehnen“, betonen die Verfasser. Sie weisen ferner darauf hin, dass es Menschen gibt, die mit Erbkrankheiten leben und mit Unterstützung ihrer Familien und anderer gesellschaftlicher Institutionen durchaus ein subjektiv glückliches Leben führen. „Für sie und deren Angehörige ist es nicht hinnehmbar, wenn durch die PID suggeriert wird, ihr Leben unter den Bedingungen ihrer Krankheit sei es eigentlich nicht wert, gelebt zu werden“, heißt es in der Stellungnahme.


Mit der PID begeben wir uns auf eine "schiefe Ebene"

Die Entscheidung des BGH, dass die Anwendung der PID nur bei „schweren Behinderungen“ zulässig sei, werfe eine weitere Frage auf: „Wie soll man schwere von weniger schweren Behinderungen objektiv unterscheiden können?“ Diese Qualifikation hinge größtenteils vom „subjektiven Erleben der Betroffenen selbst“ ab. „Mit der PID begeben wir uns auf eine schiefe Ebene, die unweigerlich auch zur Selektion von geborenen Menschen mit Behinderung führen wird“, warnen Bischof sowie Ärzte- und Juristenrat.

Auch das Argument, die PID erspare bei Vorliegen eines genetischen Defekts eine späte Abtreibung, greift nach ihrer Ansicht nicht. Denn es gebe in der bundesdeutschen Gesetzgebung gegenwärtig kein Recht auf Abtreibung und stelle diese nur in bestimmten Fällen straflos. Es sei die Erfahrung kirchlicher Beratungsstellen, dass es im Schwangerschaftskonfliktfall keine Automatismen gebe, sondern die Annahme realistischer sei, dass sich  Eltern „bei entsprechender gesellschaftlicher Unterstützung“ für das Kind entscheiden. Gerade hier engagierten sich die Kirchen durch ihre Einrichtungen der Caritas und Diakonie sehr intensiv. „Die technische Möglichkeit einer Diagnostik rechtfertigt nicht ihre kritiklose Anwendung“, so die Verfasser.

Sie warnen davor, einen „Embryo wie  verfügbares Material zu benutzen, das man nach einer Qualitätskontrolle aussondern kann“. Jeder einzelne Mensch habe einen „unabdingbaren Wert, unabhängig von seinen Eigenschaften und Leistungen, und auch unabhängig von seinem Entwicklungsstand und seinen reflexiven Möglichkeiten“. Die Einmaligkeit der menschlichen Person sei bereits im Embryo grundgelegt. Deshalb sei das menschliche Leben von Beginn an schützenswert. „Menschliches Leben darf niemals einem Nützlichkeitsdenken unterworfen werden“, heißt es in der Stellungnahme. (do)


Stellungnahme zur Debatte um die Präimplantationsdiagnostik (Wortlaut)  

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