Kirchensteuer. Von Menschen. Für Menschen.

Das Bistum Essen finanziert mit den Einnahmen aus der Kirchensteuer die Seelsorge sowie viele caritative und soziale Angebote für eine Vielzahl an Menschen in den Städten und Kreisen an Rhein, Ruhr und Lenne. Mit diesem Geld werden zum Beispiel Kirchengemeinden, Pfarrzentren, Kindertages- und Jugendfreizeitstätten, Schulen sowie Bildungseinrichtungen unterhalten. Auch durch die Finanzierung der Telefonseelsorge, vielfältiger Beratungsangebote und der Caritas kommt die Kirchensteuer vielen Menschen zugute, die im Ruhrbistum leben. Ohne die Kirchensteuer wären diese Angebote nicht möglich, zumal wir im Bistum Essen über keine wesentlichen anderen Finanzquellen verfügen!

Die Kirchensteuer ist eine Steuer i. S. d. § 3 Abgabenordnung (AO). Sie wird als Zuschlag i. H. v. 9 % zur Einkommensteuer im Auftrag der Kirchen durch die Finanzämter erhoben. Für die Erhebung zahlen die Kirchen der Finanzverwaltung eine Gebühr.

Für die Kirchensteuer gilt ebenso wie für staatliche Steuern der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung bzw. der Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit.

Die persönliche Steuerpflicht ergibt sich nach § 3 KiStG NRW. Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO im Land Nordrhein-Westfalen haben. Es handelt sich mithin um eine Mitgliedsteuer.

Ob und in welcher Höhe Kirchensteuersteuer erhoben wird, hängt somit von den persönlichen Verhältnissen ab.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Kirchenaustritt beim zuständigen Amtsgericht oder vor einem Notar erklärt worden und die Mitgliedschaft somit beendet worden ist.

Das Bistum Essen finanziert seine vielfältigen Aufgaben zu mehr als zwei Drittel aus der Kirchensteuer. Sie ist damit die wichtigste Einnahmequelle.

Nicht die gesamte Kirchensteuer, die im Bistum Essen erhoben wird, verbleibt auch dort. Große, deutschlandweit tätige Unternehmen, die ihre zentrale Gehaltsabrechnungsstelle im Ruhrbistum haben, zahlen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend die Kirchensteuer für alle ihre Mitarbeiter an die Finanzämter im Bistum Essen, auch wenn diese Mitarbeiter in anderen deutschen Bistümern wohnen. Diese verrechnen deshalb untereinander die Kirchenlohnsteuern dieser Steuerzahler im sogenannten Clearing-Verfahren. Die dem Bistum zustehenden Kirchensteuereinnahmen liegen deshalb unter dem erhobenen Kirchensteueraufkommen.

2021 beliefen sich die Erträge aus Kirchensteuern auf insgesamt 213,2 Mio. Euro (brutto). 2023 erwartet das Ruhrbistum Kirchensteuer-Einnahmen in Höhe von 200,1 Mio. Euro. Nach Abzug von Gebühren an die Finanzverwaltung (Hebegebühren) sowie Anteilen, die anderen Bistümern zustehen (Clearingverpflichtungen) verbleiben davon 171,1 Mio. Euro (netto) im Bistum Essen. 2021 standen dem Bistum Essen 189,0 Mio. Euro Kirchensteuer (netto) zur Verfügung. Das heißt: Die Netto-Kirchensteuer wird in den nächsten Jahren weiterhin unterhalb des Niveaus der Vorjahre erwartet.

Um Menschen in besonderen Lebenssituationen zu unterstützen bzw. die Steuerbelastung zu begrenzen gibt es im Bistum Essen mehrere Erstattungsmöglichkeiten für Teile der gezahlten Kirchensteuer nach erfolgter Steuerveranlagung.

  • So kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein 50%iger Teilerlass der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG oder vergleichbare Fälle (bspw. nach § 17 EStG) gewährt werden.
    Dies betrifft im Wesentlichen zwei Fallgruppen
    1. Abfindungen bei Arbeitsplatzverlust. Einen Infoflyer nebst Antragsformular finden Sie im Downloadbereich am Ende der Seite.
    2. Aufgabe-/Veräußerungsgewinne von Unternehmen/wesentlichen Beteiligungen

  • Außerdem wird die Kirchensteuer auf Antrag über einem Höchstbetrag von 4 % des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens gekappt. Die entsprechende Kappungsordnung des Bistums finden Sie im Downloadbereich am Ende der Seite

Maßgeblich sind die Werte des Abschnitts „Berechnung der Kirchensteuer“ aus dem Einkommensteuerbescheid:

Besteuerung gemäß Steuerbescheid:

 

maßgebliches zu versteuerndes Einkommen (zvE)

150.000,00 €

Einkommensteuer (Grundtabelle)

53.863,00 €

darauf 9 % Kirchensteuer

4.847,67 €

 

 

Ermittlung der Kappungsgrenze:

 

zvE

150.000,00 €

davon 4% Kappungsgrenze

6.000,00 €

 

 

Vergleich:

 

festgesetzte Kirchensteuer (ohne §32d EStG)

4.847,67 €

Kappungsgrenze

6.000,00 €

  • Die festgesetzte Kirchensteuer übersteigt nicht die Kappungsgrenze. Somit ergibt sich keine Kirchensteuerkappung.
  • Übersteigt die festgesetzte Kirchensteuer die Kappungsgrenze, ergibt sich ein Erstattungsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages.

(Kappungsgrenze – festgesetzte Kirchensteuer = Erstattungsbetrag (wenn > 0)

  • Ferner ist auch eine Reduzierung der Kirchensteuer im Erlasswege nach § 227 AO möglich. Hiernach ist ein Erlass möglich, wenn die Erhebung der Kirchensteuer eine unbillige Härte darstellen würde. Das wäre der Fall, wenn Menschen aufzeigen und nachweisen können, dass die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz ernsthaft gefährden würde.

Gerne können wir Sie telefonisch über die Möglichkeiten und das Antragsprozedere informieren.

Gleichzeitig bitten wir um Verständnis, dass individuelle Regelungen, die darüber hinaus gehen, nicht möglich sind, da wir sonst gegen das uns obliegende Gleichbehandlungsgebot verstoßen würden

Ansprechpartner

Abteilung Steuern