Ausgedruckt am:  16.05.12

Kirchenfinanzierung - Fragen und Antworten

 

Was ist die Kirchensteuer? Was versteht man unter Staatleistungen? Wie finanziert sich die Kirche? Was leisten Caritas und Ehrenamt? Viele Fragen werden zur Kirchenfinanzierung gestellt. Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.


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Was versteht man unter der Trennung von Staat und Kirche? Was versteht man unter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche?


Staat und Kirche sind in Deutschland voneinander getrennt. Keiner hat in Bezug auf die jeweils eigene Zielsetzung ein Bestimmungsrecht über den anderen. Die Kirche hat ein Selbstbestimmungsrecht und kann ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln. Das ist Ausdruck auch der Religionsfreiheit, die das Grundgesetzt garantiert.
Der Staat ist religiös neutral und darf keine Religion wegen ihres Glaubens bevorzugen. Dennoch sind Kirche und Staat aufeinander bezogen. Der Staat ist auf Werteeinstellungen und Grundhaltungen seiner Bürger angewiesen. Diese entstehen nicht von selbst und der Staat hat nur begrenzt auf sie Einfluss. Deshalb gehört es zu seinem Interesse, diejenigen Akteure zu stärken, die Überzeugungen und Wertebindungen vermitteln. Dazu gehören ganz besonders die Religionsgemeinschaften und Kirchen. Im Übrigen sind Staat und Kirche gut beraten, dort aktiv zusammenzuarbeiten, wo dies für beide Seiten sinnvoll ist, weil es um gemeinsame Ziele zugunsten der Menschen geht.

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Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen Kirche und Staat?


Das Grundgesetz gewährleistet die „Freiheit des Glaubens“ und die „ungestörte Religionsausübung“ (Art. 4, Abs. 1 und 2 Grundgesetz). Die Kirche ist vom Staat frei, der kirchliche und der staatliche Bereich sind in der Wurzel voneinander geschieden. Der Staat aber muss es den Gläubigen auch aktiv möglich machen, ihren Glauben im öffentlichen Leben zur Geltung zu bringen. Er darf sich gegenüber der Kirche nicht indifferent oder gar ablehnend verhalten, wobei er an die Grundsätze von Toleranz und Gleichbehandlung gebunden ist. Beispiele, wie der Staat für die Religionsgemeinschaften entsprechende Vorkehrungen schafft, sind:

•    die Stellung der Kirchen als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“, wodurch den Kirchen konkrete Organisationsmöglichkeiten gegeben werden (z. B. das Steuerrecht).
•    das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in „ihren eigenen“ Angelegenheiten, z. B. in Form eines kirchenspezifischen  Arbeitsrechts. Neben diesen „eigenen“ gibt es eine Reihe „gemeinsamer Angelegenheiten“, z. B. die Militärseelsorge und den Religionsunterricht, der nach Art. 7, Abs. 3 Grundgesetz „ordentliches Unterrichtsfach“ ist.

In diesen Zusammenhang der Religionsfreiheit gehört auch der grundgesetzlich verbürgte Schutz des Sonntags als „Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 139 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz).

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Wie finanziert sich die Kirche?


Die katholische Kirche finanziert sich ganz überwiegend aus der Kirchensteuer. In einem kleineren Umfang tragen auch Vermögenserträge und so genannte Staatsleistungen zu den Kirchenfinanzen bei. Die Bistümer veröffentlichen Angaben zu ihren Haushalten auf ihren Internetseiten, so dass dort die wesentlichen Einnahme- und Ausgabeposten des Bistumshaushalts eingesehen werden können. Ordensgemeinschaften erhalten in der Regel keine Kirchensteuermittel. Sie finanzieren sich und ihr Engagement im religiösen und sozialen Bereich im Wesentlichen durch ihre Arbeit und Spenden.

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Subventioniert der Staat die Kirche?


Der Staat subventioniert nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft. Wo der Kirche staatliche Gelder zufließen, wird im gemeinsamen Interesse von Staat und Kirche z. B. das soziale oder kulturelle Engagement der Kirche unterstützt. Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines kirchlichen Eigenanteils realisiert werden (z. B. Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, wie wohnungslose Menschen). Oft mobilisieren kirchliche Dienste Kräfte für die Allgemeinheit, vor allem in Form von ehrenamtlicher Arbeit, aber auch von Spenden. Diese Leistungen entlasten den Staat erheblich und stellen eine beachtliche Leistung der Gläubigen an die Gesamtgesellschaft dar. Aus den Diensten, die die Kirche erbringt, werden keine Einnahmen für die Kirche gewonnen, sondern aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) werden soziale Dienste mitfinanziert. Letztlich profitiert der Staat von der Kirche und von den in der Religiosität begründeten Haltungen seiner Bürger.

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Haben die Bistümer Privilegien im finanziellen Bereich?


Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind die Bistümer – ebenso wie etwa die Industrie- und Handels- und sonstigen Kammern, die Gemeinden und Landkreise oder auch der Bund für Geistesfreiheit in Bayern – grundsätzlich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Gewisse Steuervergünstigungen gewähren ferner u. a. das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Kirche sieht sich hier in einer Reihe mit anderen Körperschaften und vom Staat als förderungswürdig - weil gemeinwohldienlich - betrachteten Einrichtungen. Weder beim Recht zur Erhebung von Kirchensteuern noch bei den Staatsleistungen handelt es sich um einseitige Privilegierungen der Kirche.

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Was zählt zu den Finanzquellen der Kirche?


Wichtigste Finanzquelle der Kirche sind die Abgaben ihrer Mitglieder: die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird von den Kirchenmitgliedern aufgebracht. Hinzu kommen Spenden und Kollekten. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen und abgabenrechtliche Vergünstigungen. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilienbesitz). Allerdings sichert allein das Vermögen der Kirche nicht die Durchführung ihrer Aufgaben, da kein ausreichender Kapitalstock vorhanden ist und das Vermögen im wesentlichen aus kaum realisierbaren Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren usw. besteht.

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Was versteht man unter der Kirchensteuer?


Die Kirchensteuer ist ein Finanzbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird bezahlt und ist kein Geschenk. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in einigen Bundesländern acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens.

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Seit wann gibt es die Kirchensteuer? Weshalb wurde sie eingeführt?


Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten (Säkularisation). Im Gegenzug mussten sich die einzelnen Länder verpflichten, die Versorgung der Kirchen zu übernehmen. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Kirchenmitglieder belasteten. Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Kirchensteuerrecht einheitlicher: Die Kirchensteuer orientierte sich nun an staatlichen Steuern wie der Einkommen- und der Vermögenssteuer.

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Welche rechtliche Grundlage hat die Kirchensteuer heute?


Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung niedergelegt. „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) Außerdem enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (so genannte Staatskirchenverträge) Regelungen zum Kirchensteuerwesen. Die einzelnen Bundesländer regeln schließlich in speziellen Kirchensteuergesetzen die konkreten Umsetzungsfragen. Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnung, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden.


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Wer darf Kirchensteuer erheben?


Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der katholischen Kirche. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religionsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem Recht Gebrauch:

•    die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche
•    die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
•    die jüdischen Gemeinden
•    das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
•    die Freireligiösen Gemeinden
•    die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.

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Wer muss Kirchensteuer bezahlen?


Die Bistümer dürfen nur diejenigen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz des Kirchenmitglieds. In Deutschland zahlen Kirchensteuer nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.

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Gibt es auch Mitglieder der katholischen Kirche, die keine Kirchensteuer zahlen?


Ja, denn tatsächlich zahlt nur knapp ein Drittel der Katholiken Kirchensteuer. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende sowie Ordensleute.

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Verdient die Kirche an Arbeitslosen?


Nein, die Kirche bekommt grundsätzlich keine Kirchensteuer von Arbeitslosen. Da Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger normalerweise keine staatlichen Steuern zahlen, zahlen sie auch keine Kirchensteuer.

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Verdient auch der Staat an der Kirchensteuer?


Die Kirche zahlt dem Staat im Gegenzug zum Einzug der Kirchensteuer zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens. Die Bearbeitung der Kirchensteuer bedeutet keine große Mehrarbeit für den Staat. Sie reduziert vielmehr die allgemeinen Kosten der Finanzverwaltung. Für die Kirche ist diese Lösung wesentlich kostengünstiger als der Aufbau einer eigenen Steuerbehörde.

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Wie wird die Kirchensteuer in Deutschland bemessen?


Die Kirchensteuer wird derzeit als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist somit grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer. Neben der Einkommensteuer und deren besonderen Erhebungsformen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in den meisten Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent, in den anderen Bundesländern sind es neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer.

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Ist die Kirchensteuer gerecht?

 

Basis für die Berechnung der Kirchensteuer ist in Deutschland die staatliche Lohn- und Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur staatlichen Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Damit übernimmt die Kirchensteuer weitgehend die Grundsätze der Einkommen- und Lohnsteuer, insbesondere auch den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass nur diejenigen Kirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen, die hierzu aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind.

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Gibt es Alternativen zur Kirchensteuer wie sie in Deutschland erhoben wird?


In Deutschland finanzieren die Mitglieder der Kirche ihre Kirche überwiegend durch die Kirchensteuer selbst. Ähnlich verhält es sich in Österreich, wo es eine Kirchenabgabe gibt. In den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz wird ebenfalls eine Kirchensteuer erhoben. Daneben gibt es Spenden- und Kollektensysteme wie in den USA, Frankreich, Portugal, Irland und den Niederlanden. Steuerliche Lösungen gibt es auch in Italien und Spanien. Doch sind diese fundamental anders als in Deutschland. Es handelt sich nämlich um staatliche Steuern und nicht - wie in Deutschland - um rein kirchliche Steuerbeiträge von Kirchenmitgliedern. Außerdem existiert die überwiegende Kirchenfinanzierung durch Vermögenserträge wie beispielweise in der Anglikanischen Kirche in Großbritannien. Schließlich ist auch eine vollständige Kirchenfinanzierung durch den Staat vorstellbar. Keines der anderen in Europa eingeführten Systeme der Kirchenfinanzierung ist in der Lage, den Dienst der Kirche auf dem in Deutschland gewohnten und weiterhin sinnvollen Niveau zu garantieren. Die Kirche in Deutschland hat sich wie kaum eine andere in Europa für den Dienst auch der Gesellschaft verpflichten lassen.

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Was sind die Vorteile der Kirchensteuer?


•    Das deutsche Kirchensteuersystem ist gerecht. Die Anbindung an das deutsche Einkommensteuerrecht sorgt dafür, dass jeder nur soviel bezahlt, wie es seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht.
•    Die Kirche bewahrt ihre Unabhängigkeit. Es gibt grundsätzlich keine nichtkirchlichen Geldgeber, die entscheidenden Einfluss auf kirchliche Entscheidungen nehmen können.
•    Die Anlehnung an das staatliche Steuersystem gewährt eine weitgehende Planungssicherheit. Im Vergleich zu der Unsicherheit von Spenden bietet dieses System eine höhere Berechenbarkeit.
•    Die Kirche spart Kosten, indem sie auf vertraglicher Grundlage dem Staat für den Einzug der Kirchensteuer Gebühren zahlt. Ein eigenes Einzugssystem wäre teurer.

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Welche Staatsleistungen erbringt der Staat für die Kirche?


Staatsleistungen sind finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Zuwendungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und ihren Ursprung im Wesentlichen im 19. Jahrhundert haben. Bei den Staatsleistungen infolge der Säkularisierung handelt es sich heute unter anderem um Zahlungen (Dotationen) für den Personal- und Sachbedarf der Diözesanleitungen, für die Ausbildung, Besoldung und Versorgung der Geistlichen, aber auch anderer Kirchenbediensteter. Hinzu kommen Staatsleistungen für den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen.

Etwas ganz anderes sind die Subventionen. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt. Subventionen erfolgen wegen einer öffentlichen Aufgabe. Staatliche, insbesondere auch kommunale Subventionen haben nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft zum Adressaten, sondern als Träger z. B. von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie erfolgen zweckgebunden und fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger. Der Eigenbeitrag der Kirche stellt eine erhebliche Entlastung der öffentlichen Haus-halte und eine Leistung der Kirchenmitglieder an die Allgemeinheit dar.

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Ist die Kirche bereit, auf Staatsleistungen dauerhaft zu verzichten?

 

Schon heute treffen die Kirchen und einzelne Bundesländer immer wieder Absprachen über Änderungen und Ablösungen einzelner Staatsleistungen. Die Verfassung geht von einer Ablösung der Staatsleistungen aus. Allerdings hat es bislang, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen sehr erheblichen Kostenverpflichtungen, keine diesbezügliche Initiative des Staates gegeben. Die Kirche wird sich einer weitergehenden Lösung nicht verschließen, wenn diese ausgewogen ist. Die Entscheidung liegt bei den einzelnen Bistümern. Konkrete Überlegungen gibt es gegenwärtig nicht.

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Was haben die sozialen Dienste in Deutschland mit der Kirche zu tun?


Das System der sozialen Dienste in Deutschland folgt der Idee des Sozial- und Kulturstaates und ist subsidiär gestaltet. Überwiegend ist es nicht der Staat selbst, der soziale Dienste betreibt, er schafft aber Rahmenbedingungen, die es den nichtstaatlichen Trägern ermöglichen, soziale Dienste anzubieten. Erbracht werden die sozialen Dienstleistungen sowohl von freigemeinnützigen Trägern als auch von privatgewerblichen Trägern. In diesem subsidiären System der Erbringung sozialer Dienstleistungen arbeiten die kirchlichen Anbieter, Caritas und Diakonie, unter den gleichen finanziellen Rahmenbedingungen, die auch für andere gemeinnützige Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz etc.) gelten. Da die Refinanzierungsregeln gleich sind, gibt es keine Privilegierung kirchlicher Träger.

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Was bedeutet die Gemeinnützigkeit für Caritas und Diakonie?

 

Caritas und Diakonie sind gemeinnützig. Falls ein Überschuss erwirtschaftet wird, muss er für die satzungsgemäßen Zwecke des Trägers verwandt werden und verbleibt somit im Bereich der Finanzierung sozialer Dienstleistungen. Eine Entnahme für fremde Zwecke, etwa für Aufgaben, die nicht dem sozialen Auftrag des Trägers entsprechen, ist verboten. Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines Eigenanteils von Caritas und Diakonie realisiert werden. Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, wie z. B. wohnungslosen Menschen. Aus den Angeboten der Kirche werden also nicht Überschüsse für die Kirchen erzielt. Im Gegenteil werden aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) soziale Dienste finanziell ermöglicht.

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Welche finanziellen Leistungen an die Kirche dienen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben?

 

Die Kirchen erhalten für die Erfüllung von Aufgaben, die sie im sozial-caritativen Bereich erbringen, öffentliche Mittel. Sie werden dabei nicht besser gestellt als jeder andere, z. B. auch private Leistungserbringer auf diesem Gebiet. Das gilt z. B. für kirchliche Krankenhäuser, Jugendarbeit, Kindergärten, kirchliche Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Es handelt sich oft um  Leistungen, die - wie z. B. in der Krankenpflege und im Bildungswesen - die Kirchen  schon vor Jahrhunderten entwickelt und seitdem angeboten haben, bevor sie der Staat seinerseits als teilweise eigene Aufgabe übernommen hat. Außerdem sichert das kirchliche Engagement den Bürgern im Staat ein plurales Angebot im Bildungs- und Sozialbereich.

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Was bedeuten ehrenamtliche Arbeit und Spenden für den Sozialstaat und die Kirche? Welche kostenfreien Leistungen erbringt die Kirche für das Gemeinwesen? Nutzt die Kirche den Staat für sich selbst?

 

Dienste in kirchlicher Trägerschaft erbringen Vorteile für die Gemeinschaft in Form von ehrenamtlicher Arbeit und Spenden, durch die die Sozialetats des Staates erheblich entlastet werden. Ehrenamtliche und freiwillige Arbeit schaffen auch zusätzliche Hilfen und Dienstleistungen, die durch die gesetzlich garantierten Leistungen des Sozialstaats nicht gedeckt sind (z. B. Besuchsdienste, Patenschaften).

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Wie viel Ehrenamt „hat“ die Kirche?

 

Das Institut für Wirtschaft und Gesellschaft Bonn e. V. hat im Jahr 2000 die Entlastungen für Staat und Gesellschaft auf 11 Mrd. Euro jährlich geschätzt, die durch ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wurden. Eine Erhebung in ca. 1.000 Gruppen der Caritas-Konferenzen Deutschland, einem der vielen von ehrenamtlicher Arbeit getragenen Fachverbände der Caritas, hat für 2008 ca. 4 Mio. Arbeitsstunden ehrenamtlicher Arbeit ermittelt.

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Wie entwickelt sich das Spendenaufkommen für die Kirche?

 

Die (Erz-)Diözesen erhalten Spenden in verschiedener Form zu unterschiedlichen Anlässen. Überblicke dazu bieten die einzelnen Haushaltsveröffentlichungen. Die katholischen Hilfswerke wie zum Beispiel Adveniat, Missio, Misereor oder Renovabis mussten in den vergangenen zehn Jahren zum Teil nicht unerhebliche Rückgänge verzeichnen. Das Spenden- und Kollektenaufkommen lag 2009 bei circa 250 Mio. €.

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Wie steht es um die Transparenz in den kirchlichen Haushalten?

 

Bislang bedienen sich die kirchlichen Haushalte genauso wie die öffentlichen Haushalte vorwiegend des kameralistischen Rechnungswesens, das einen Haushaltsplan mit Einnahmen und Ausgaben zeigt, aber keinen vollständigen Überblick über die Gesamtvermögenslage bietet. Seit einigen Jahren gehen vor allem Kommunen, aber auch Diözesen immer stärker dazu über, ein im Wirtschaftsleben gebräuchliches System anzuwenden. Dieses System hat den Vorteil, mehr Transparenz zu schaffen, indem es beispielsweise ermöglicht, finanzielle Belastungen angemessen zu erfassen, aber auch eine Bewertung von Vermögensbeständen zu liefern. Allerdings können u. a. wegen der nur bedingt realisierbaren Vermögenspositionen nicht die in der Erwerbswirtschaft üblichen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Kirche herangezogen werden.

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Was geschieht mit staatlichen Zuschüssen für die Hilfswerke? Wer kontrolliert hier?

 

Die Verwendung der staatlichen Zuschüsse z. B. für entwicklungspolitische Projekte wird im Rahmen der Revisionsverfahren der zuständigen Ministerien jährlich eingehend überprüft. Viele kirchliche Zuschussempfänger lassen ihre Rechnungslegungen von sich aus durch externe Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Die kirchlichen Hilfswerke unterliegen zusätzlich der Aufsicht durch die zuständigen Verwaltungsratsgremien. Eine weitere Begutachtung erfolgt über das Deutsche Zentralinstitut, das ein Spendensiegel für die Hilfsorganisationen erteilt.

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Wer entscheidet über die Verwendung der Kirchensteuer?

 

Wesentliche Entscheidungen über die Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium. Der Bischof ist demzufolge nicht allein „verfügungsberechtigt“. Dieses Mitentscheidungsgremium wird in der Regel Kirchensteuerrat genannt. Solche Gremien sind keineswegs neu und haben die Beteiligung der Kirchenmitglieder an der Kirchensteuerverwendung sicherzustellen. Ursprünglich auf staatliche Weisung eingeführt, sind diese Gremien nach dem II. Vatikanischen Konzil auch Ausdruck der Beteiligung von Kirchenmitgliedern bei grundsätzlichen Verwaltungsentscheidungen (vgl. Kirchenrecht can. 228, CIC 1983). Der Kirchensteuerrat entscheidet über die Höhe der Kirchensteuer, d. h. über den Kirchensteuerhebesatz, sowie über den Haushalt der jeweiligen Diözese. Beide Beschlüsse sind aufeinander bezogen. Der Haushaltsbeschluss gilt als Grundlage, zum Teil als Begründung für den Steuerbeschluss.

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Wieso geht die Kirchensteuer nicht direkt an die Gemeinden?

 

Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der viele Leistungsstarke wohnen, entsprechend mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose wohnen. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach gleichen Schlüsseln garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.

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Wie hoch ist das gesamte Kirchensteueraufkommen in Deutschland?

 

Im Jahr 2009 wurden von den kirchensteuerpflichtigen Katholiken im Bundesgebiet insgesamt 4,903 Mrd. Euro Kirchensteuer bezahlt. Auf alle kirchensteuerpflichtigen Katholiken umgerechnet (2/3 aller Katholiken sind nicht kirchensteuerpflichtig) entspricht dies einem durchschnittlichen Beitrag von rund 600 Euro pro Jahr (zum Vergleich Gesamtaufkommen Kirchensteuer: in 2000: 4,535 Mrd. Euro, in 2005: 3,977 Mrd. Euro)

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Wie viel Geld hat ein Bistum insgesamt?

 

Der Gesamthaushalt ist von Bistum zu Bistum unterschiedlich. Die Internetseiten der Bistümer geben Auskunft. Einnahmen stammen vorwiegend aus der Kirchensteuer. Weitere Einnahmequellen sind Spenden und Stiftungen, Kapitalerträge aus Vermögen und Liegenschaften sowie Staatsleistungen.

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Wie viel Geld erhält ein Bistum vom Staat?

 

Die staatlichen Leistungen variieren von Bundesland zu Bundesland und damit auch von Bistum zu Bistum. Die staatlichen Leistungen finden Eingang in den Gesamthaushalt des Bistums.

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Was ist der „Bischöfliche Stuhl“?

 

In der kirchlichen Vermögensverwaltung ist der Begriff des „Bischöflichen Stuhls“ eine Bezeichnung für eine juristische Person, welche als Vermögensträger fungiert. Das Amt des Bischofs und die Vermögensträgerschaft sind miteinander gekoppelt. Der „Bischöfliche Stuhl“ ist das mit dem Bischofsamt verbundene Vermögen.

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Wozu braucht die Kirche ein eigenes Vermögen?

 

Die Kirche braucht Vermögen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Jedes kirchliche Vermögen dient einem Zweck. Nach dem Kirchenrecht (Kirchenrecht can. 1254 § 2, CIC 1983) gehören dazu gottesdienstliche Zwecke, Gehalts- und Unterhaltsleistungen sowie die Glaubensausübung und Dienste am Nächsten. An diese Zwecke ist die Kirche gebunden, wenn sie über Vermögen verfügt. Sie bedingen aber auch die Besonderheit kirchlichen Vermögens, das im wesentlichen aus wenig Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren, Kindergärten, Schulen, Bildungshäusern, Altenheimen, Sozialstationen oder Friedhöfen besteht.

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Wie werden die Einnahmen eines Bistums verwendet?

 

Die Internetseiten der Bistümer geben Auskunft über den Einsatz der Finanzmittel. Generell ist der größte Posten die Seelsorge. Der zweitgrößte Posten sind die Ausgaben für soziale Dienste, zum Beispiel der Unterhalt von Kindergärten. Eine Auswahl der Ausgabenposten im diözesanen bzw. überdiözesanen Bereich zeigt die Vielfalt des kirchlichen Engagements:

•    Allgemeine Seelsorge: Aus- und Fortbildung des pastoralen Personals, allgemeine überpfarrliche Seelsorge, Gehälter des pastoralen Personals und des Personals in den Gemeinden, Sachmittel, Versicherungen und ähnliche Ausgaben auf Pfarrei-Ebene, Investitionsförderung auf Pfarrei-Ebene, gemeinsame kirchengemeindliche Aufgaben.
•    Besondere Seelsorge: Jugendseelsorge, Erwachsenenpastoral, Arbeitnehmerpastoral, berufsbezogene Seelsorge, Ausländerseelsorge, Kranken- und Notfallseelsorge, Behindertenseelsorge.
•    Schule, Wissenschaft und Kunst: Besoldung von Religionslehrern im Kirchendienst, Schulen in katholischer Trägerschaft, katholische Erwachsenenbildung, Bibliotheken und wissenschaftliche Archive, Medien- und Büchereiarbeit, Kunst- und Denkmalpflege, theologische Fakultäten und Priesterseminare, Akademien und Bildungshäuser.
•    Soziale Dienste: Caritasverbände, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Altenheime, Hospize, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, Sozialstationen, Betreuung von Migranten, Suchtberatung, Schwangerenberatung, Obdachlosenasyle, Kinderheime, Behindertenheime
•    Weltkirche und Mission: Mission, Entwicklungs- und Diasporahilfe, Katastrophenhilfe, Unterstützung der katholischen Hilfswerke Misereor, Renovabis, Adveniat, Missio, Kindermissionswerk u. a.
•    Medien: Katholische Hörfunksender, Printmedien, Internetportale, Katholische Nachrichten-Agentur, Medienpreise.
•    Allgemeine Verwaltung: Diözesanleitung, Öffentlichkeitsarbeit, Kanzlei, Archiv, Datenverarbeitung, Räte und Ausschüsse, Rechtsabteilung, Offizialat, Innenrevision, Katholische Büros, Personalverwaltung, Bauverwaltung, Gebäudeunterhalt, technische Dienste.
•    Finanzierung, Versorgung: Grundstückserwerb, Aufforstung, Personalausgaben für Geistliche im Ruhestand, Versorgung der Laienangestellten, Kreditzinsen, Kreditrückzahlungen.


Stichwort: Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist in der Bundesrepublik Deutschland eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder, um die vielfältigen Aufgaben und finanziellen Lasten der Kirche mitzutragen. Der neunprozentige Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer wird über das staatliche Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst drei Prozent des Steueraufkommens. Für die Überwachung der Verteilung der Kirchensteuer und die Beschlussfassung über den Haushalt ist der jeweilige diözesane > Kirchensteuerrat zuständig. Mehr im Lexikon...