Ausgedruckt am:  17.05.12

Preußen-Konkordat

 

Bei der Wahl des neuen Bischofs von Essen kommt dem Domkapitel eine wichtige Rolle zu. Grundlage dafür ist der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, der auch für das erst 1958 gegründete Bistum Essen gültig ist.

In Artikel 6 dieses Vertrages heißt es:  

1. Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und –bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Landesregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art nicht bestehen.

2. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.